A brachte seine Stute während knapp zwei Jahren auf dem Bauernhof von B unter, dem damaligen Lebenspartner seiner Mutter. In dieser Zeit wurde die Stute von B versorgt: Er fütterte sie, mistete den Stall aus, beritt sie regelmässig, bildete sie für Turniere aus und besorgte ihren Transport an diverse Reitveranstaltungen. Nachdem sich B und die Mutter von A trennten, nahm A seine Stute zurück. Daraufhin verlangte B von A eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen. Da sich A jedoch weigerte, den von B geforderten und in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, wurde er von B verklagt.
Vor Gericht vertrat B die Meinung, zwischen ihm und A habe ein entgeltlicher Pferdepensionsvertrag sowie – was den Transport der Stute betrifft – ein frachtvertragsähnlicher Vertrag bestanden, weshalb A ihm eine entsprechende Entschädigung schulde.
Demgegenüber stellte sich A auf den Standpunkt, zwischen ihm und B habe eine unentgeltliche Gebrauchsleihe vorgelegen. Dies sei B sehr wohl bewusst gewesen, was sich auch darin zeige, dass B ihm die Leistungen erst nach der Rückgabe der Stute in Rechnung gestellt habe. Sowohl das erstals auch das zweitinstanzliche Gericht verurteilten A zur Bezahlung des von B geforderten Betrags. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die von B erbrachten Leistungen üblicherweise entgeltlich seien, weshalb A ihm auch ohne entsprechende Vereinbarung eine Entschädigung schulde.
Das Bundesgericht sah dies jedoch anders: Für das oberste Gericht der Schweiz war entscheidend, dass B durch sein Verhalten A nicht zu erkennen gab, dass er seine Leistungen nur gegen Entgelt erbringt. B habe bei dieser unklaren Ausgangslage über zwei Jahre kein Entgelt gefordert und gleichzeitig mit der Mutter von A eine Beziehung unterhalten, weshalb A nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass B seine Leistungen als unentgeltliche Gefälligkeit erbringe, auch wenn solche Leistungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht würden.
Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde von A gut und wies die Klage von B ab.
(Urteil 4A_155 / 2020 vom 15.7.2020).