Behörden und Nachbarn warfen A strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Haltung von Ziegen, Schweinen und Rindern vor. Wegen Mängeln der Gehege und einem ungenügenden Unterhalt von Weidezäunen konnten sich Tiere aus ihrem Gehege entfernen und auf angrenzende Gehöfte oder in den Wald gelangen, wo sie zum Teil Frassschäden an Bäumen anrichteten. A wurde in der Folge wegen Widerhandlungen gegen das Waldgesetz und gegen das Tierschutzgesetz verurteilt.
Bis vor das Bundegericht beteuerte A, die Tiere nicht ausserhalb der Umzäunungen weiden zu lassen. Ohnehin sei es nicht von vornherein strafbar, wenn einmal eine Ziege oder eine Kuh ausserhalb des Geheges auftauche. So gebe es vielerorts Viehauftriebe oder umherziehende Schafherden. Da seien jeweils auch keine Umzäunungen vorhanden, welche die Tiere davon abhielten, fremdes Eigentum zu betreten. Zudem sei es so, dass die Ziegen von einem Jagdhund in den Wald getrieben worden seien, was zum Defekt des Zauns geführt habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass nicht der Rindenfrass ihrer Ziegen die Waldbäume geschädigt habe. Vielmehr habe das verbreitete Eschensterben den Bäumen dermassen zugesetzt, dass der Förster sie ersetzen musste.
Das Bundesgericht liess den von A angestellten Vergleich nicht gelten. Bei Viehtrieben wie Alpaufzügen handle es sich um zugelassene örtliche Verschiebungen von Viehherden zur saisonalen Nutzung verschiedener Weideräume. Während die Tiere dort jeweils unter Aufsicht stehen, hätten die Tiere von A unkontrolliert in Gelände entweichen können, auf denen sie nichts zu suchen hatten. Auch das Argument mit dem Jagdhund wurde gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen und die Fotodokumentation der Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurde auf mehrere Vorfälle verwiesen, wo die Umzäunung nicht unter Strom standen und ungenügend war, so dass die Tiere entweichen und im Wald die Rinde von Bäumen abfressen konnten. Unabhängig davon sei eine Rindennekrose leicht von Tierfrass zu unterscheiden, hielt das Bundesgericht fest. Es wies die Beschwerde von A ab.
(Urteil 6B_929/2019 vom 29.04.2020).