Welche Rechtsform wann passt

Eine Einzelunternehmung scheint für die allermeisten Betriebe immer noch die passende Rechtsform zu sein. In gut begründeten Situationen kann die Gründung einer juristischen Person vorteilhaft sein.

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Fachverantwortlicher Bewertung & Recht, Agriexpert

Kurz und bündig

  • Ein Wechsel der Rechtsform ist mit zusätzlichem administrativen Aufwand verbunden.
  • Das Einbringen von landwirtschaftlichen Gewerben in eine juristische Person ist gut zu überdenken, denn eine Rückführung des Gewerbes zu einer nat. Person ist aufgrund des bäuerlichen Bodenrechtes schwierig.
  • Eine externe Beratung bei der Planung ist zu empfehlen.

Steuerliche Aspekte

Juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaft) werden als Unternehmen besteuert und unterliegen der Gewinnsteuer auf dem Reingewinn und der Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital. Es besteht eine klare Trennung zwischen der Firma und dem Inhaber der Firma (Privatperson). Die juristische Person bezahlt Löhne, welche sie als Aufwand in Abzug bringen kann. Die Löhne werden durch die Angestellten versteuert. Der Steuersatz der Gewinnsteuer des Bundes ist proportional, beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns und unterliegt nicht der Progression.

Natürliche Personen (Einzelunternehmungen) besteuern hingegen den Reingewinn aus dem Landwirtschaftsbetrieb mit ihrem persönlichen Steuersatz. Auf das Firmenvermögen ist die private Vermögenssteuer zu entrichten. Da der persönliche Steuersatz der Progression unterliegt, steigt die Steuerbelastung bei hohen Einkommen überproportional an.

Fazit

  • Bei Reingewinn um die 150 000.– Franken können steuerliche Vorteile einer juristischen Person eintreten. Eine Prüfung mit dem Treuhänder wird empfohlen. 
  • Bei durchschnittlichen Reingewinnen in der Höhe von 80 000.– Franken bietet eine juristische Person wenig bis keine Vorteile.

Zusammenarbeitsformen

Sowohl Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften wie auch Generationengemeinschaften sind in der Regel als natürliche Personen organisiert und unterliegen somit der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft. Überbetriebliche Zusammenarbeitsformen erfordern keine Gründung einer juristischen Person. Bei der gemeinsamen Nutzung von Maschinen kann die Maschinengenossenschaft sinnvoll sein. Für deren Gründung sind gemäss Obligationenrecht (OR) mindestens sieben Genossenschafterinnen oder Genossenschafter vorausgesetzt. Bei einer AG oder GmbH reichen zur Gründung zwei Inhaberinnen oder Inhaber. Der Verein ist für diese Tätigkeit nicht zu empfehlen, da ein Verein in seiner Ausgestaltung nicht für wirtschaftliche Zwecke gedacht ist.

Fazit

  • Personengesellschaften (BG, GG etc.) bleiben rechtlich betrachtet natürliche Personen. 
  • Ab sieben Genossenschafter / innen kann eine Maschinengenossenschaft (nicht Verein) sinnvoll sein. 
  • Sind weniger Beteiligte im Spiel, kann eine kapitalintensive überbetriebliche Zusammenarbeit als GmbH oder AG organisiert werden.

Betriebsstruktur

Kapitalintensive und / oder risikoreiche Nebenbetriebe können durch eine juristische Person betrieben werden. Dazu werden sogenannte Betreiber-Gesellschaften gegründet, welche die Anlage als juristische Person betreiben. Hierbei ist insbesondere ausschlaggebend, dass bei Haftungsfragen nicht der gesamte übrige Landwirtschaftsbetrieb in Schieflage gerät. Aus bodenrechtlichen Gründen gehört die Anlage unverändert zum Grundeigentum des Gewerbes und wird an eine Betreibergesellschaft vermietet.

Fazit

  • Beim Vorhandensein eines intensiven Nebenbetriebes kann eine juristische Person für den Nebenbetrieb vorteilhaft sein.
  • Die Betreibergesellschaft besitzt kein Grundeigentum.
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