Mit dem neuen Artikel 71c des Energiegesetzes sollen die Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, beschleunigt werden. Für diese Anlagen muss der Kanton die Baubewilligung erteilen, der Rechtsweg gegen die Baubewilligung wird auf eine kantonale Instanz eingeschränkt, und Beschwerden ans Bundesgericht sind nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig.
Zusätzliche 600 Megawatt
Die Anpassung der Energieverordnung regelt die kantonale Zuständigkeit subsidiär, falls das kantonale Recht die Zuständigkeit (noch) nicht festlegt. Zudem werden Kantone und Betreiber verpflichtet, die betroffenen Anlagen dem Bundesamt für Energie (BFE) zu melden. Die besonderen Bestimmungen des Artikels 71c gelten nur so lange, bis eine zusätzliche Leistung von 600 Megawatt zugebaut ist. Dank der Meldepflicht kann das BFE die Einhaltung dieser Schwelle überprüfen und wird dazu eine öffentlich zugängliche und regelmässig aktualisierte Liste publizieren.
Quelle: BR