A und B sind Eigentümer eines Grundstücks, welches auf drei Seiten an die Grundstücke grenzt, auf denen D und E ihre Kühe und Esel weiden lassen. 2023 reichten A und B eine Lärmklage ein und verlangten, D und E seien zu verpflichten, ihren Tieren zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr die Glocken abzunehmen, bzw. es sei ihnen zu verbieten, den Tieren während dieser Zeit Glocken anzuziehen.
Busse von 500 Franken pro Tag und Tier
Sollten D und E dem zuwiderhandeln, sei ihnen eine Busse von 500 Franken pro Tag der Widerhandlung und pro Tier, das eine Glocke trägt, anzudrohen. Diese Massnahmen seien zudem bereits während des Verfahrens vorsorglich anzuordnen.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies das Kantonsgericht ab.
Nachdem die erste Instanz die Klage zunächst noch teilweise gutgeheissen hatte, hob das Kantonsgericht Freiburg den Entscheid wieder auf und wies das Verfahren zurück an das Zivilgericht. Dieses solle ein gerichtliches Lärmgutachten in Auftrag geben und gestützt darauf neu entscheiden. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies das Kantonsgericht ab, wogegen A und B an das Bundesgericht gelangten.
Lärmmessung unklar
A und B hatten die durch die Kuhglocken verursachten Immissionen mit einem privaten Lärmgutachten sowie mit einem Lärmtagebuch zu beweisen versucht. Sowohl die kantonalen Gerichte als auch das Bundesgericht kamen jedoch zum Schluss, dass das private Lärmgutachten bloss Auskunft über die auf der Südweide verursachten Immissionen gebe.
Bezüglich der übrigen Weiden sei hingegen nicht bewiesen, ob die Kuhglocken dort übermässige Lärmimmissionen verursachen würden. Bei dem Lärmtagebuch sei zudem nicht klar, wie A und B ihre eigenen Messungen durchgeführt hätten. Da A und B als Kläger zudem ein Interesse daran hätten, möglichst hohe Lärmimmissionen zu messen, könnten die von ihnen aufgezeichneten Messwerte nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Insgesamt seien die Lärmwerte somit zu wenig nachgewiesen.
Ob die Kühe weiterhin nachts Glocken tragen dürfen, wird das gerichtliche Lärmgutachten zeigen.
Die Beschwerde von A und B wurde abgewiesen. Damit ist der Fall jedoch noch nicht erledigt: Ob die Kühe von D und E weiterhin nachts Glocken tragen dürfen, wird das gerichtliche Lärmgutachten zeigen.
Urteil 5A_342 / 2024 vom 13.11.2024