Die Prämienverbilligung wird von Bund und Kantonen finanziert. Die Kantone vergüten diesen Betrag den Krankenkassen, welche die Verbilligung auf der Prämienrechnung in Abzug bringen. Die anspruchsberechtigten Personen werden jedes Jahr neu über die Steuerveranlagung ermittelt. In gewissen Kantonen werden sie direkt informiert, in anderen herrscht das Antragsprinzip, das heisst ohne Antrag kein Anspruch. Wer einen Anspruch vermutet und kein Antragsformular erhalten hat, kann auf der Internetseite der zuständigen Kantonal- oder Gemeindestelle ein neutrales Antragsformular beziehen. Die Anmeldefristen für die Prämienverbilligung sind kantonal unterschiedlich. Wichtig: Die Kompetenz für den Entscheid eines Neuanspruchs (Verfügung), einer Reduktion oder Annullation der Prämienverbilligung liegt ausschliesslich bei den kantonalen Stellen. Wer zu einem Entscheid eine Beanstandung oder eine Frage hat, muss sich stets an seine kantonale Stelle wenden. Die Krankenkassen können zum Prozess beziehungsweise zum Entscheid einer Prämienverbilligung keine Auskunft erteilen. Die Adressen aller kantonalen Institutionen finden sich auf der Agrisano-Website unter Angebot/Krankenkasse Grundversicherung/Prämienverbilligung.
Bauernfamilien sind bei diesem System oftmals benachteiligt. Denn sie investieren ihr Geld in den Betrieb oder zahlen Hypotheken ab, wodurch sich ihr steuerbares Vermögen erhöht. Das Vermögen ist aber in einigen Kantonen ein wichtiges Kriterium für eine Prämienverbilligung. Deshalb ist eine individuelle Beratung für Bauernfamilien besonders wichtig. Diese erhalten sie bei den landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind.
Quelle: Agrisano