Der LBV ermöglicht es Schweizer Landwirtinnen und Landwirten der Grenzregion, ihre im Ausland gelegenen Grundstücke zu bewirtschaften. Die daraus resultierenden Ernteerträge können sie abgabenfrei in die Schweiz einführen; ohne den LBV müssten diese normal verzollt werden. Mit der Regelung werden somit Nachteile ausgeglichen, die den Landwirtinnen und Landwirten der Grenzregion andernfalls aus der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung entstehen würden. Gleichzeitig darf der LBV nicht zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber den übrigen Schweizer Landwirtinnen und Landwirten führen.
Grundsätzliche Überprüfung des LBV
Wer vom LBV profitieren will, muss beim BAZG ein Gesuch einreichen. Mehrere solcher Gesuche wurden in den vergangenen Jahren vom BAZG abgelehnt und waren in der Folge Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Das BAZG nahm die daraus ergangenen Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass, den LBV einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Dabei stellte das BAZG Unzulässigkeiten fest. Das BAZG wird die aufgrund der Gerichtsurteile erforderlichen Anpassungen schrittweise umsetzen und damit die aktuellen Wettbewerbsverzerrungen beseitigen.
Unzulässige Tätigkeiten
Im Rahmen des LBV zukünftig nicht mehr zulässig sind Tätigkeiten auf den ausländischen Grundstücken, welche nicht grenzüberschreitend stattfinden. So dürfen für die Bewirtschaftung keine Wirtschaftsgebäude im Ausland oder ausländische Gerätschaften genutzt werden. Ebenfalls unzulässig ist die Anstellung von Arbeitnehmenden nach ausländischem Recht oder die Einlagerung von Ernteerzeugnissen im Ausland.
Mit diesen Massnahmen wird sichergestellt, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke im Ausland ausschliesslich grenzüberschreitend erfolgt und damit den gesetzlichen Vorgaben des LBV entspricht.
Betroffene Landwirtschaftsbetriebe
In der Schweiz gibt es aktuell etwa 45'000 Landwirtschaftsbetriebe. Rund 700 davon sind beim BAZG als LBV-Nehmer registriert. Diese verteilen sich auf weitestgehend alle grenznahen Landesteile der Schweiz. Der Grossteil dieser Betriebe dürfte von den Anpassungen nicht betroffen sein.
Quelle: BAZG