Die Auflagen, die gegen Abschwemmung und Abdrift einzuhalten sind, ergeben sich aus den Vorgaben der Zulassung des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels (PSMV) und gegebenenfalls aus den ÖLN-Vorgaben. Ein neues Merkblatt behandelt die Massnahmen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung PSM.
Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben bei Abdrift und Abschwemmung werden im Merkblatt die Begriffe Abdrift-Punkte und Abschwemmungs-Punkte verwendet, da beide gesondert betrachtet werden müssen. Es kann notwendig sein, sowohl Massnahmen zur Erreichung von Abdrift- als auch Abschwemmungs-Punkten einzuhalten. Diese müssen dann zum Zeitpunkt der Anwendung umgesetzt sein.
Quelle: Agridea