Wenn die Güllelager langsam voll werden und der Februar fortschreitet, stellt sich jedes Jahr die Frage, ob man schon güllen darf. Klare Regeln und Checklisten helfen beim Entscheid – zu früh ist illegal.
Allerdings ist so früh im Jahr die Zeit zum Ausbringen der flüssigen Hofdünger oft noch nicht gekommen. Grundsätzlich sollte dieser erst auf die Wiesen und Äcker ausgebracht werden, wenn die Pflanze die Nährstoffe auch aufnehmen kann, sprich, wenn das Graswachstum eingesetzt hat.
Pflanzen nehmen im Winter kaum Nährstoffe auf
Dem Faktor der Nährstoffaufnahme trägt auch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Rechnung. Nach ihr dürfen stickstoffhaltige Dünger nicht ausgebracht werden, wenn die Pflanzen diesen nicht aufnehmen können. In unseren Breitengraden kann diese Periode im Winterhalbjahr je nach Höhenlage und Exposition mehrere Monate dauern. Unter diesen Voraussetzungen entwickeln die Pflanzen in der Regel auch keinen nennenswerten Nährstoffbedarf.
Ende der Vegetationsruhe
Flüssige Hofdünger dürfen erst ausgebracht werden, wenn die Durchschnittstemperatur während sieben Tagen über 5 °C liegt. Dann ist gemäss Definition das Ende der Vegetationsruhe erreicht. Die Vegetationsruhe umfasst denjenigen Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen photosynthetisch nicht aktiv sind, also nicht wachsen. Diese Definition ist amtlich abgesegnet. Allerdings sind die Tagesmitteltemperaturen nicht immer einfach einzuschätzen. Deshalb empfiehlt es sich, auf Agrometeo die eigene Region aufzurufen.
Bevor man aber das Fass anhängt oder die Verschlauchung auslegt, sollte man sich auch über den Bodenzustand informieren. Ist der Boden gefroren, wassergesättigt oder schneebedeckt, gilt ein Hofdünger-Ausbringverbot.
Checklisten zum Ausbringverbot
Die meisten Kantone haben Checklisten zum «Ausbringen von Hofdüngern im Winter» erstellt. Beim Zutreffen von mindestens einem der folgenden Kriterien ist der flüssige Hofdüngereinsatz untersagt, da ein zu grosses Abschwemmungs- oder Auswaschungsrisiko besteht:
– Ist der Boden wassergesättigt? Unter diesen Umständen ist der Boden nicht saugfähig, da die Poren mit Wasser gefüllt sind. Der Boden fühlt sich breiig an und ist leicht knetbar.
– Ist der Boden gefroren? Ein Schraubenzieher lässt sich nicht an mehreren Stellen der Parzelle mit der flachen Hand in den Boden stossen.
– Liegt Schnee? Eine geschlossene Schneedecke ist vorhanden, der Schnee bleibt länger als einen Tag liegen.
– Gibt es starke oder anhaltende Niederschläge? Intensivniederschläge (über 20 mm in 24 Stunden) sind vor ein bis zwei Tagen erfolgt, dauern an oder sind in weniger als drei Tagen zu erwarten.
Können alle Punkte verneint werden, steht dem Hofdüngeraustrag grundsätzlich nichts im Weg.
Ausnahme mit Verantwortung
Trifft mindestens ein Punkt zu, ist der Austrag von flüssigen Hofdüngern in Eigenverantwortung unter folgenden Punkten möglich:
– Er erfolgt auf ebenen, tiefgründigen Parzellen.
– Es besteht keine potenziell hohe Abschwemmungsgefährdung.
– Die Ausbringmenge ist mit maximal 20 m 3 / ha den Kulturverhältnissen angepasst.
– Es wird bei drainierten Parzellen vorsichtig vorgegangen und genügend Abstand von Entwässerungsschächten gehalten.
– Keine Gülleausbringung in Grundwasserschutzzonen und Gewässernähe.
Die meisten Kantone haben Checklisten.
Bei einigen Listen der Kantone werden zusätzlich die Bedürfnisse der Kulturen beurteilt. Natur- und Kunstwiesen, Zwischenfutter, Raps und gut entwickeltes Wintergetreide sollten kurz vor Vegetationsbeginn stehen, winterharte Gründüngungen grün und nicht abgefroren sein.
Bezüglich der Befahrbarkeit des Bodens müssen Verdichtungsschäden kurz vor Vegetationsbeginn vermieden werden können, dies gleichzeitig mit der Empfehlung, dass ein frühzeitiger Einsatz organischer Dünger vor dem Weidegang erfolgt. Hier gilt die Regel, maximal zwei Wochen vor der Saat einer Frühjahrskultur güllen, falls keine Futternutzung erfolgt, und maximal einen Monat vor Weide beginn.
Ein frühes Ausbringen von flüssigem Hofdünger bringt natürlich auch seine Vorteile. Die rasche Stickstoffumwandlung bei Vegetationsstart führt zu weniger Ammoniakverlusten.
Neue Vorschriften zum Güllen
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der ganzen Schweiz ein Schleppschlauch-Obligatorium für das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclindüngern. Das in der Luftreinhalteverordnung festgehaltene Obligatorium für emissionsarme Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen mit weniger als 18 Prozent Neigung gilt auf allen Produktionsbetrieben. Die Umsetzung der Verordnung wird kantonal unterschiedlich gehandhabt, wodurch es schwierig ist, den Überblick zu behalten. Trotzdem gilt es, sich gemeinsam mit den kantonalen Organisationen rechtzeitig und gut vorzubereiten. Gerade bei Umsetzungsschwierigkeiten ist es zentral, dass getroffene Massnahmen dokumentiert und mit den Behörden abgesprochen werden. So sind zum Beispiel Fristverlängerungen möglich.
Unser Tipp
Merkpunkte zur Gülle ausbringung
Bei der Gülleausbringung müssen folgende Punkte nach guter landwirtschaftlicher Praxis beachtet werden:
– Die Gülle darf nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist (nicht wassergesättigt oder ausgetrocknet).
– Kurz vor heftigen Niederschlägen oder danach muss auf das Ausbringen der Gülle verzichtet werden, da Abschwemmgefahr besteht.
– Schleppschlauch-Obligatorium bis 18 Prozent Neigung.