Die Vorbereitungen des Alpbetriebs starten bereits im Winter mit der Personalsuche. Sie gründet häufig auf einer Mund zu Mund Propaganda vom Spätherbst, als die Erinnerungen an die letzte Alpsaison noch frisch waren. Für eine breitere Suche macht ein Stelleninserat auf der Älplerinnen- und Älpler-Plattform Zalp, den sozialen Medien oder in landwirtschaftlichen Fachzeitschriften Sinn. Eine Vorauswahl von Kandidatinnen und Kandidaten kann anhand der eingegangenen Bewerbungsunterlagen gemacht werden.
«Zu einer attraktiven Alpstelle gehört zudem ein fairer Lohn.»
Beim späteren Vorstellungsgespräch sollte die Alp und deren Organisation genau beschrieben werden. Die Arbeitsaufgaben sollten bereits hier detailliert besprochen werden. Eine Dokumentation mit Bildern zur Alp und ein Pflichtenheft helfen dabei, schon früh Transparenz zu schaffen.
Zu einer attraktiven Alpstelle gehört zudem ein fairer Lohn. Bei Lohnverhandlungen legen die publizierten Richtlöhne für Alppersonal des Bündner Bauernverbandes oder die Richtlöhne für landwirtschaftliche Angestellte des Schweizer Bauernverbandes den Rahmen fest (siehe Kasten Anstellung von Alppersonal). Die Höhe der definitiven Lohnsumme sollte anhand der Alpgrösse, der Einrichtung, dem Aufgabenbereich und des Leistungsausweises der betreffenden Person festgesetzt werden. Für die spätere Lohnabrechnung sind Vorlagen eine grosse Unterstützung.
Anstellungsvertrag und Versicherungen
Mit jeder angestellten Person ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschliessen. Auch dazu können Mustervorlagen bei der kantonalen Landwirtschaftlichen Beratung bezogen werden. Der Arbeitsvertrag basiert auf den kantonalen Normalarbeitsverträgen für landwirtschaftliche Angestellte und Alppersonal. Mit einem schriftlichen, detaillierten Arbeitsvertrag können viele Unannehmlichkeiten und Unklarheiten ausgeräumt werden. So herrscht bereits bei Arbeitsantritt Klarheit darüber, ob beispielsweise Arbeitshunde eingesetzt werden dürfen, welche Melkvorschriften zu beachten sind und in welchen Fällen Tierhalter informiert werden müssen.
Bruttolohn und Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft unterstehen der AHV-Pflicht. Für Krankentaggeld-, Berufsunfall- und Nichtberufsunfall-Versicherungen sowie für die berufliche Vorsorge ist eine Anschlussvereinbarung mit einem Versicherungsanbieter nötig. Bei ausländischen Angestellten muss geprüft werden, ob eine anerkannte Krankenpflegeversicherung vorliegt. Anderenfalls ist diese abzuschliessen. Ein Versicherungscheck für Personal- und Sachversicherungen des Alpbetriebs bei der Versicherungsberatung lohnt sich.
Ausländische Arbeitskräfte
Werden Personen aus den EU-27 / EFTA Staaten bis maximal drei Monate angestellt, muss bis acht Tage vor Arbeitsbeginn Meldung beim kantonalen Arbeitsamt gemacht werden. Ab einem Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten muss eine Bewilligung beantragt und eine Anmeldung bei der Gemeindeeinwohnerkontrolle gemacht werden. Weitere Informationen sind beim SEM erhältlich (siehe Kasten). In der Lohnabrechnung ist bei ausländischen Angestellten zudem die Quellensteuer abzurechnen.
Produktionszyklus den Tieren anpassen
Neben personellen Fragen sind vor dem Betriebsstart auch zahlreiche betriebliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Sömmerung der Tiere muss im Produktionszyklus fix eingeplant werden. Je nach Futtergrundlage, Organisation sowie Höhenlage des Alpbetriebs hat die Sömmerung einen Einfluss auf die Leistung der Tiere und bestimmt den Abkalbezeitraum. Um den optimalen Produktionszyklus je nach Rasse, Alp, Heimbetrieb, Label-Vorgaben und Marktlage zu wählen, braucht es Erfahrungswerte.
Anstellung von Alppersonal
Richtlöhne und Mustervorlagen
Die Richtlöhne des Kantons Graubünden für Alppersonal gelten inzwischen schweizweit als Richtschnur und berücksichtigen den Ausbildungsstand, die Berufserfahrung sowie den Verantwortungsbereich. Die aktuellen Richtlöhne, eine Mustervorlage für Arbeitsverträge sowie ein Lohnabrechnungstool sind auf folgender Website verfügbar:
www.plantahof.ch ➞ Personal und Funktionäre
www.agrimpuls.ch ➞ Lohnrichtlinien (pdf)
Stellenausschreibung und weitere Informationen zur Personalfragen
Internet-Plattform Zalp für Älplerinnen und Älpler www.zalp.ch ➞ Jobs & Personal
Anstellung von ausländischen Arbeitskräften (EU– 27 / EFTA)
Staatssekretariat für Migrationsfragen (SEM) www.sem.admin.ch ➞ Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Stellenmeldepflicht RAV
Je nach Kanton müssen offene Stellen von Zusennerinnen und Zusennen sowie von Aushilfen ab einer Anstellungsdauer von 14 Tagen telefonisch dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder online dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeldet werden. Die Sperrfrist bis zu einer öffentlichen Ausschreibung beträgt fünf Tage. Bei allfälligen übermittelten Kandidatendossiers durch das RAV besteht keine Anstellungspflicht für die Alp.
www.arbeit.swiss.ch ➞ Stellenmeldepflicht
Trächtigkeit und Abkalbungen
Falls der genaue Abkalbezeitpunkt aufgrund eines mitlaufenden Stiers in der Herde nicht bei allen Tieren bekannt ist, muss dieser mittels Ultraschalluntersuchung durch den Tierarzt vor der Sömmerung bestimmt werden. Sollen Mutterkühe auf der Alp abkalben, so ist eine fachgerechte Betreuung durch geschultes Alppersonal, die Alpverantwortlichen und gegebenenfalls einen Tierarzt nötig. Ebenfalls braucht es eine entsprechende Infrastruktur und Arbeitsorganisation. Dazu gehört beispielsweise eine übersichtliche und gut zugängliche Abkalbe-Weidekoppel mit Behandlungsmöglichkeit und eine klare Strategie, wie die Kälber markiert werden müssen. Bei der Weideführung muss die Sicherheit der Herde, aber auch die von Wanderern und Alpinistinnen, jederzeit gewährleistet sein. Die aktuellen Vorgaben der Behörden sind vor aber auch während der Saison zu beachten. Für eine Abkalbung von Mutterkühen auf der Alp braucht es zudem die Zustimmung der Alpgemeinschaft.
Tiergesundheit ist zentral
Der Kontakt zwischen Mensch und Tier ist sowohl für eine erfolgreiche Arbeit auf dem Heimbetrieb als auch auf dem Alpbetrieb relevant.
«Auf eine Alp gehören grundsätzlich nur gesunde Tiere.»
Neben dem korrekten Umgang mit den Tieren ist eine der Art angepasste Einrichtung auch auf der Alp nötig. Dazu gehören beispielsweise Absperrgitter für das Auf- und Abladen, und ein Behandlungsstand für die Klauenpflege oder andere tiergesundheitliche Massnahmen. Auf eine Alp gehören grundsätzlich nur gesunde Tiere. Kranke Tiere können bei der Alpauffahrt zurückgewiesen werden. Die kantonalen Veterinärämter erlassen entsprechende Alpfahrtsvorschriften. Teilweise verlangt auch der Alpbetrieb Schutzimpfungen (Pinkeye, Rauschbrand etc.). Innere und äussere Parasiten, welche die Leistung und das Wohlbefinden beeinträchtigen, sollten frühzeitig bekämpft werden. Nur Tiere mit korrekt geschnittenen Klauen können auch richtig laufen und leiden nicht an Folgekrankheiten auf der Alp.
Vorbereitung auf Heimbetrieb
Vor der Alpung sollte auf dem Heimbetrieb bereits geweidet werden. So gewöhnen sich die Tiere an Weidegras und Zaun. Bei Mutterkühen sind die Kälber entsprechend frühzeitig abzusetzen. Junge Stiere, ab einem Alter von sechs bis zehn Monaten auf Jungvieh- und Mutterkuhalpen, sind zu kastrieren. Der betreffende Alpbetrieb macht hierzu individuelle Vorgaben.
Pflichten zwischen Alpbetrieb und Tierhalter
Vor der Sömmerung
Bei regelmässiger Sömmerung sind die geltenden Abmachungen in der Regel allen bekannt. Für neue oder externe Bestösser sind klare Weisungen wichtig. Die Abgabe eines Reglements oder der Abschluss eines Vertrags zu folgenden Punkten wird empfohlen:
- Rückzug / Ersatz angemeldeter Tiere
- Kontrollen bei der Tierübergabe, Rückweisung
- Versicherungen bei Tierunfall
- Tierrettungen, Rega Mitgliedschaft
- Tieraustausch, Teilzeitsömmerung
- Zufütterung (z. B. Salz, Mineralsalz)
- Verrechnung der Tierarztkosten, Behandlungsmethoden
- Informationsfluss Alp – Tierbesitzer
- Milchmessung, Verteilung der Milchprodukte
- Verwertung käseuntauglicher Milch
- Gemeinwerk, Arbeitsleistungen
- Kompetenzen zwischen Tierbesitzer, Alpmeister und Hirten
- Datum des Alpabtriebs
- Abrechnungsmodalitäten
- Abkalbungen
- Weitere Pflichten
Bei der Übergabe der Tiere
Folgende Informationen und Dokumente sollten bei der Übergabe der Tiere an das Alppersonal abgegeben werden:
- Hinweis auf allfällige Eigenschaften des Einzeltieres, insbesondere auf Melkeigenschaften,
- Besamungs- oder Sprungdatum
- Getätigte medizinische Tierbehandlungsmethoden
- TVD-Dokumente und weitere geforderte Nachweisdokumente
- Liste von Kuh und Kalb bei Mutterkühen
Mustervorlagen zum Vertrag für die Sömmerung Nutzvieh, Statuten und Reglemente sind auf folgender Website verfügbar:
www.plantahof.ch ➞ Beratung und Fachwissen ➞ Alpwirtschaft ➞ Organisation Alpbetrieb
Spezielle Vorgaben von Sennalpen
Bei Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen sollte mindestens zehn Tage vor der Sömmerung auf der Sennalp, aufgrund des Butter-säue-Risikos, keine Silage mehr gefüttert werden. Auch euterkranke Tiere gehören nicht auf die Alp. Viele Sennalpen verlangen deshalb das letzte Monatskontrollergebnis. Staphylococus aureus-sanierte Alpen fordern zusätzlich den Nachweis des bakteriologischen Untersuchungsresultats. Bei einer Galtsömmerung von Kühen ist ausreichend Vorlaufzeit für das Galtstellen einzuplanen.
Kennzeichnung und Glocke
Sämtliche Tiere sind mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen. In Gemeinschaftsalpen ist als zusätzliche Kennzeichnung ein Haarausschnitt oder eine Plakette vorgeschrieben. Die Tiere sollten zudem eine der Tierart angepasste Glocke tragen, an die sie bereits auf dem Heimbetrieb gewöhnt wurden. Beim Verstellen der Tiere müssen die Begleitdokumente mitgeführt werden.
Weitere Informationen
- Alpwirtschaftliche Beratung der Kantone (Landwirtschaftliche Bildungszentren)
- Schweizerischer Alpwirtschaftlicher Verband (SAV)
- Vermittlung bei Personalausfällen Interessengemeinschaft Alp (IG-Alp) ➞ Alpofon
- Sicherheit in der Alpwirtschaft, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft ➞ Alpwirtschaft