Wenn Niederschläge häufig und unvorhergesehen auftreten, werden die Zeitfenster für Güllegaben eng. Ein erstinstanzliches kantonales Gericht hat sich, nach einem Ausschwemmen von Gülle aus einer Kunstwiese in einen Bach, mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vorsichtsmassnahmen eine Landwirtin oder ein Landwirt vor der Güllegabe hätte treffen müssen.
Von Wetterereignis überrascht
Der betreffende Landwirt düngte an einem sonnigen Juni-Vormittag seine Kunstwiese mit einer Menge von 27 m 3 Gülle pro Hektare. Am Vorabend und in den frühen Morgenstunden begutachtete er den Boden der betreffenden Fläche. Der Boden war saug und aufnahmefähig. Die Wetterdienste kündigten für den Tag vereinzelt Schauer und Gewitter an. Es wurden 3 bis 4 mm Niederschlag pro Stunde vorhergesagt. Die Bedingungen waren entsprechend gut.
Die ausgebrachte Gülle wurde teilweise ausgeschwemmt und floss in den nahegelegenen Bach.
Nachdem der Landwirt die Gülle ausgebracht hatte, ging um die Mittagszeit plötzlich lokaler Starkregen nieder. Die ausgebrachte Gülle wurde teilweise ausgeschwemmt und floss in den nahegelegenen Bach, färbte diesen bräunlich, und es bildete sich Schaum im Wasser. Die Konzentrationen von Ammonium und gelöstem organischem Kohlenstoff lagen deutlich über den gesetzlichen Grenzwerten, wie Wasserproben ergaben.
Der Landwirt wurde bei der Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz angezeigt. Ihm wurde vorgeworfen, fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar ausserhalb eines Gewässers ausgebracht und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen zu haben. Der Landwirt wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.
Dagegen erhob er Einsprache und verlangte die Aufhebung des Strafbefehls und den Freispruch von der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz. Letztlich folgte das Gericht seinen Anträgen und sprach ihn von Schuld und Strafe frei.
Gesetzliche Grundlagen
Gewässerschutz
Art. 70 des Gewässerschutzgesetzes
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6).
[…]
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Düngergabe
Bei der Verwendung von Dünger sind die Grundsätze der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) zu beachten:
3.1 Grundsätze der ChemRRV Anhang 2.6
1 Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen: a) die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen); b) den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse); c) die Witterung; d) Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.
[…]
3.2 Einschränkungen der ChemRRV Anhang 2.6
3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger
1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.
2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
Vegetationsruhe
Die Vegetationsruhe umfasst denjenigen Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen fotosynthetisch nicht aktiv sind. Als Beginn der Vegetationsruhe gilt, wenn der fünfte aufeinanderfolgende Tag eine Tagesmitteltemperatur von unter 5 °C aufweist. Die Vegetationsruhe endet, wenn der siebte nacheinander folgende Tag eine Tagesmitteltemperatur von mindestens 5 °C aufweist.
Merkblätter
Verschiedene Kantone haben für das Ausbringen von Gülle während der Vegetationsruhe Merkblätter erstellt.
Sorgfaltspflicht eingehalten
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz hätte vorausgesetzt, dass der Landwirt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Dies wäre der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Handlung die Gefährdung hätte erkennen können und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hätte. So zum Beispiel, wenn mehrere Wetterprognosen Starkniederschläge vorgesehen hätten.
Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach den konkreten Vorschriften. Falls solche Vorschriften fehlen, bestimmt sich das Mass nach dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, der eine gefährliche Handlung ausführt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt.
Risiko richtig eingeschätzt
Die Anforderungen, die an eine gesellschaftlich tolerierte und nützliche, aber gefährliche Tätigkeit gestellt werden, dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden könnte. Somit ist bei der Ausbringung von Gülle unter anderem die Witterung als eine mögliche Gefahr zu beachten.
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, wann ein Ausbringen von Gülle bei prognostizierten Niederschlägen nicht mehr erlaubt ist.
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, wann ein Ausbringen von Gülle bei prognostizierten Niederschlägen nicht mehr erlaubt ist. Er konkretisiert nur, dass das Ausbringen flüssiger Dünger auf gefrorenen, schneebedeckten, wassergesättigten oder ausgetrockneten Boden in jedem Fall verboten ist. Während der Vegetationszeit, in welcher der Boden aufnahmefähiger ist und die Kulturen einen erhöhten Bedarf haben, können folglich keine strengeren Anforderungen gelten.
Die Wetterprognosen unterschiedlicher Dienstleister sagten für jenen Tag keine stärkeren Niederschläge voraus. Bereits deshalb konnte dem Landwirt keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. Das Ausbringen von Gülle bei leichten prognostizierten Niederschlägen stellt gemäss dem Gerichtsentscheid ein erlaubtes Risiko dar.