Im Rahmen der Zwangsversteigerung dieser Grundstücke reichte A ein Angebot ein. Den Zuschlag erhielt B, welcher einen Schafhal-tungs- und Rebbaubetrieb bewirtschaftet. Sein Betriebszentrum liegt rund 17 km von den Grundstücken in W entfernt. A erhob Beschwerde mit dem Argument, die Grundstücke lägen zu weit weg vom Gewerbe von B.
Nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wird die Erwerbsbewilligung unter anderem dann verweigert, wenn das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt. Das von A angerufene Bundesgericht hielt fest, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs wirtschaftlich und ökologisch fragwürdige Betriebsstrukturen verhindern wollte, ohne aber traditionelle Betriebsstrukturen wie beispielsweise Stufenbetriebe zu gefährden. Die für Stufenbetriebe charakteristische Sömmerung stehe den Zielen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft grundsätzlich nicht entgegen. Der Zuerwerb eines zweiten Standorts in Form eines Maiensässes oder einer Alp werde folglich von den Distanzbeschränkungen ortsüblicher Bewirtschaftungsbereiche nicht erfasst, sofern solche Stufenbetriebe als ortsüblich betrachtet werden könnten.
Das Bundesgericht ging davon aus, dass es sich beim Betrieb von B um einen Stufenbetrieb handelt, und dass dieser eine in der Region traditionelle Betriebsstruktur darstelle. Es spiele keine Rolle, ob die Bewirtschaftung auf zwei oder drei Stufen erfolge. Die Distanzbeschränkungen der ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiche gelte für den Erwerb der Grundstücke in W daher nicht. Die rund 17 km lange Wegstrecke zwischen dem Betriebszentrum von B und den zu erwerbenden Grundstücken sei für die Sömmerung im Rahmen eines Stufenbetriebs weder aus ökologischen noch aus wirtschaftlichen Gründen mit den Zielen des BGBB unvereinbar.
(Urteil 2C_78/2018 vom 26. Juni 2018)