Keine Pachterstreckung
C kündigte die seit vielen Jahren mit A und B bestehende Pacht über verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke. Die Pächter reichten Klage ein und verlangten, die Pacht sei um sechs Jahre zu erstrecken. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab. Sie stützten sich auf die Bestimmung im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), welche festlegt, dass eine Erstreckung ausgeschlossen ist, wenn der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will. Eine Erstreckung sei für C nicht zumutbar, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann D die Grundstücke selber bewirtschaften wolle. D habe eine anerkannte siebenwöchige landwirtschaftliche Schule besucht und zwei Kurse von insgesamt 22 Tagen absolviert. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass D nicht willens und handwerklich geeignet sei, die Grundstücke persönlich zu bearbeiten, auch wenn er lange Zeit als Berufsschullehrer tätig gewesen sei.
In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht machten A und B hauptsächlich geltend, in einem Erstreckungsverfahren müsse für den Nachweis der Selbstbewirtschaftung zwingend ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Das hätten C und D nicht getan. Das Bundesgericht hielt fest, wenn es in einem Pachterstreckungsprozess um die Selbstbewirtschaftung gehe, habe das Gericht in Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Überzeugung zu gewinnen, es sei wahrscheinlich, dass sich der potentielle Selbstbewirtschafter auf dem Heimwesen behaupten und den Betrieb sachgerecht führen könne. Es müsse nicht absolut sicher sondern bloss wahrscheinlich sein, dass sich der Interessent als selbstständiger Bewirtschafter des fraglichen Betriebs bewähren werde, wobei auch die Eignung der Ehegatten einbezogen werden könne. Die Vorinstanz habe in Würdigung verschiedenster Anhaltspunkte – jedoch ohne hierzu ein Betriebskonzept zu verlangen – geschlossen, es bestehe ein Selbstbewirtschaftungswille und eine Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Das Bundesgericht qualifizierte keinen der von A und B gerügten Punkte als genügend wichtig, um auf das vorinstanzliche Urteil zurückzukommen. Deshalb trat es nicht auf deren Beschwerde ein.
(Urteil 4A_239 / 2019 vom 27.8.2019)