Das Gericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem es um die Erneuerung einer bisher befristeten Durchleitungsdienstbarkeit für eine Hochspannungsleitung ging. Die eidgenössische Schätzungskommission als Vorinstanz hatte die Enteignungsdauer auf 25 Jahre festgesetzt, weil das Werk eine Entschädigungszahlung über einen Zeitraum von 25 Jahren gemäss den empfohlenen Entschädigungsansätzen verlangte.
Spaltung nur vertraglich weiterhin möglich
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das Vorgehen der Schätzungskommission, welche zur Herstellung der Kongruenz die Enteignungsdauer auf die beantragte Entschädigungsdauer beschränkte, im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe und daher nicht zu beanstanden sei. Die Beschränkung der Enteignungsdauer auf 25 Jahre könne auch nicht als unangemessen eingestuft werden. Die Spaltung von Dienstbarkeitsdauer und Entschädigungsdauer könne jedoch allenfalls vertraglich vereinbart werden (BVGer A– 1000 / 2021, E. 20.3). Bei den empfohlenen Entschädigungsansätzen handelt es sich um gemeinsame Empfehlungen des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Verbandes der Schweizerischen Elektrizitätsunternehmen (VSE), der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), der Swisscom, der Swissgrid sowie bei erdverlegten Leitungen und Schächten auch des Verbandes Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
Nur die Dauer war bisher ungeregelt
In den Diskussionen zwischen den Werken und den Grundeigentümern wird von den Werken auch immer wieder behauptet, dass die Entschädigungsregelung mit einer unbeschränkten Dauer und einer Entschädigungszahlung alle 25 Jahre mit dem Schweizer Bauernverband vereinbart worden sei. Dem ist aber nicht so. Die gemeinsamen Empfehlungen mit dem Schweizer Bauernverband beinhalten nur die Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen und Masten sowie für Schächte und erdverlegte Leitungen für die Dauer von 25 und 50 Jahren. Eine Auszahlung der Entschädigung alle 25 Jahre ist darum zu empfehlen, weil so jede Generation einmal für die Duldung der Durchleitung entschädigt wird. Über weitere Bestandteile des Dienstbarkeitsvertrages wie die Vertragsdauer besteht keine gemeinsame Empfehlung.
Entschädigungsansätze noch offen
Aufgrund des erwähnten Urteils ist nun für die Grundeigentümer die rechtliche Situation so weit klar, dass sie eine unbeschränkte Vertragsdauer bei einer Durchleitungsdienstbarkeit nicht akzeptieren müssen, wenn nur die Entschädigungsansätze für 25 oder für 50 Jahre angeboten werden. Will das Werk eine Dienstbarkeit für eine unbestimmte Dauer enteignen, muss auch eine entsprechende Entschädigung angeboten werden. Die gemeinsamen Empfehlungen sehen aber keine Entschädigungsansätze für eine unbestimmte Dauer vor. Ob eine Dienstbarkeit für eine unbestimmte Dauer mit einer vom Werk festgelegten einmaligen Entschädigung gegen den Willen des Grundeigentümers durch die Gerichte geschützt würde, bleibt daher ungeklärt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass mit Verhandlungen eine Lösung gefunden wird.