Nur sichere Geländearbeitsbühnen einsetzen
Hersteller, Importeure oder Händler dürfen nur Maschinen anbieten, welche die aktuellen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie deklarieren dies mit der Konformitätserklärung. Darin wird die Einhaltung der geltenden Maschinensicherheitsvorschriften (EU-Maschinenrichtlinie) und die Einhaltung von Normen deklariert. Die Hubhöhe darf max. 3 m betragen, ansonsten muss eine entsprechende Baumusterprüfung vorliegen. Die mitgelieferte Betriebsanleitung muss in der Sprache des entsprechenden Landesteils abgefasst sein und die sichere Verwendung der Maschine beschreiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Maschinen einsetzen, die als konform erklärt sind.
Achtung Gefahr!
Die Gefährdungen im Umgang mit diesen Maschinen sind vielfältig. Gefährlich ist ein Umsturz der Arbeitsbühne, sowohl seitlich als auch in Fahrtrichtung. Auch Stürze von Personen beim Auf- und Absteigen passieren und können schwere Verletzungen nach sich ziehen. Die Maschine darf daher in angehobenem Zustand nie bestiegen oder verlassen werden.
Sicher zum Bestimmungsort
Bereits beim Transport der Arbeitsbühne zur Obstplantage müssen einige Punkte beachtet werden, wie die Einhaltung von max. zugelassenen Gewichten, die korrekte Beleuchtung und Markierung, die Ladungssicherung und die Vorgaben zum Transport gemäss Betriebsanleitung. Auch gilt es sicherzustellen, dass im Schadenfall der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Prüfen Sie, ob die Geländearbeitsbühne eingelöst werden kann, oder ob alternativ, eine Werkarealbewilligung in Frage kommt. Die Maschine sollte zusätzlich in der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen sein.
Korrekter Einsatz im Gelände
Ist die Geländearbeitsbühne am Einsatzort angekommen, gilt es, die Maschine sicher in Betrieb zu nehmen. Dabei muss man sich im Klaren sein, bei welchem max. Gefälle die Maschine eingesetzt werden darf und wie die Bodenbeschaffenheit ist. Zu überprüfen ist, ob sich eine Stromleitung in der Nähe befindet, zu welcher ein Sicherheitsabstand von mind. 5 m eingehalten werden muss. Eine Funktionskontrolle ist unabdingbar, damit eine Störung gleich zu Beginn der Arbeit ausgeschlossen werden kann. Wichtige Checkpunkte sind der Hangausgleich und die Bremsen.
Gefahrenstellen vermeiden
Weitere Gefährdungen sind Quetschstellen an hydraulisch betriebenen Teilen sowie zwischen Arbeitskorb und Gegenständen wie Baumstämmen oder Ästen. Herunterfallendes Material stellt für die am Boden arbeitenden Personen ebenfalls eine Gefahr da. Deshalb gilt es, Sicherheitsabstände einzuhalten und kein unnötiges Material auf der Plattform mitzuführen. Enganliegende Kleidung verhindert das unbeabsichtigte Betätigen von Bedienelementen, rutschfestes Schuhwerk (Sicherheitsschuhe) ermöglicht einen sicheren Stand. Tragen Sie die Persönliche Schutzausrüstung inkl. des Rückhaltesystems gemäss Vorgaben der Betriebsanleitung. Es ist verboten, auf dem Geländer des Arbeitskorbes zu sitzen oder zu stehen, sowie die Arbeitshöhe durch Leitern, Podeste oder Ähnliches zu erhöhen.
Bedienung erst nach Instruktion
Nur instruierte Mitarbeitende dürfen eine Geländearbeitsbühne bedienen. Die Instruktion richtet sich nach den Angaben der Betriebsanleitung und muss dokumentiert werden. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein: Wer wurde von wem, wann und worüber instruiert. Die sichere Arbeitsweise soll vom Vorgesetzten periodisch überprüft und allenfalls korrigiert werden. Bei Lernenden sind die Instruktionen im Ausbildungspass (begleitende Massnahmen) ebenfalls festzuhalten.
Quelle: Agriss; Kontakt bei Rückfragen: Elias Müller, Sicherheitsberater, +41 (0)62 739 50 47, elias.mueller@agriss.ch