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Betriebsführung

Geländeveränderung braucht Zustimmung

Ein Pächter nahm ohne Zustimmung der Verpächter grössere Geländeveränderungen vor und verweigerte den Rückbau. Das Bundesgericht bestätigte, dass dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt und eine Verlängerung des Pachtverhältnisses ausschliesst.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

A war Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks, auf welchem er während des Pachtverhältnisses grössere Geländeveränderungen durchführte. Da er dafür keine Baubewilligung eingeholt hatte, erliess das zuständige Bauamt eine Baueinstellungsverfügung und gab A Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dies tat A jedoch nicht, weil er sich mit den Verpächtern nicht über ein solches nachträgliches Baugesuch einigen konnte. Die Verpächter verlangten von A zudem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Parzelle. Als A dieser Aufforderung keine Folge leistete, kündigten sie den Pachtvertrag.

Für die Geländeveränderung wäre die schriftliche Zustimmung zwingend erforderlich gewesen.

Nachdem die erste Instanz die Kündigung noch als nichtig beurteilt hatte, hob das Kantonsgericht St. Gallen den ersten Entscheid wieder auf und wies auch die Klage von A auf Erstreckung des Pachtverhältnisses ab. Es hielt fest, dass für die Geländeveränderungen zwingend die schriftliche Zustimmung der Verpächter erforderlich gewesen wäre. Da eine solche jedoch nicht vorliege, habe A mit den eigenmächtigen Geländeveränderungen und der Weigerung zum Rückbau einen Kündigungsgrund geliefert, der eine Erstreckung ausschliesse. Allein aus den Gesprächen über das Einreichen eines allfälligen nachträglichen Baugesuchs könne noch keine Zustimmung zu den Veränderungen abgeleitet werden.

Pflichtverletzung bestätigt

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung des Kantonsgerichts. Es hielt fest, es sei insbesondere nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht die schriftliche Zustimmung zu den Geländeveränderungen als zwingend erforderlich erachtet habe. Zudem könne den Verpächtern auch kein widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Vornahme von Geländeveränderungen durch A ohne schriftliche Zustimmung der Verpächter und die Weigerung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Parzelle stelle im Übrigen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, welche eine Pachterstreckung ausschliesse. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.

Urteil 4A_367 / 2024 vom 31.10.2024

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