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Nutztiere

Verantwortung beim Tiertransport

Nicht alle Tiere können bedenkenlos transportiert werden. Je nach Allgemein- und Gesundheitszustand müssen spezielle Massnahmen vor dem Transport ergriffen werden. Kantonstierarzt Dr. Martin Brügger, Leiter Veterinärdienst des Kantons Luzern, erklärt, was dabei genau beachtet werden muss.

Bevor Tiere verladen werden, muss deren Transportfähigkeit beurteilt werden.

Bevor Tiere verladen werden, muss deren Transportfähigkeit beurteilt werden.

(Bild: Anicom AG)

Publiziert am

Ressortleiterin Marketing und Kommunikation, Anicom AG

Die Hauptverantwortung für die Entscheidung, ob ein Tier transportfähig ist, liegt bei den Tierhaltenden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Tier mit schweren Verletzungen oder Erkrankungen nicht transportiert werden darf. «Im Zweifelsfall sollte immer eine Tierärztin oder ein Tierarzt konsultiert werden, um die richtige Entscheidung zu treffen», sagt Kantonstierarzt Dr. Martin Brügger, Leiter der Dienststelle Veterinärdienst des Kantons Luzern. Neben den Tierhaltenden tragen auch Transportierende, Marktverantwortliche und Viehhändler Verantwortung. Sie müssen sich der Beurteilungskriterien bewusst sein und dürfen Tiere nicht transportieren, wenn dies gegen die Vorschriften verstösst. Eine Chauffeurin oder ein Chauffeur muss einen Transport ablehnen, wenn das Tier nach seiner oder ihrer Beurteilung nach nicht transportfähig ist oder die allfälligen Vorgaben betreffend Transport nicht eingehalten werden können. «Bei Unsicherheiten bezüglich der Transportfähigkeit muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt das Tier beurteilen und die Landwirtin oder den Landwirt bei der Entscheidung unterstützen, ob und unter welchen Vorsichtsmassnahmen das Tier transportiert werden darf», erklärt Brügger.

Beurteilung Allgemeinzustand

Der Leitfaden «Transportfähigkeit Schlachttiere» wurde vom Veterinärdienst Schweiz in Zusammenarbeit mit Branchenvertretern entwickelt, um mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Er bietet klare Kriterien, wann und unter welchen Bedingungen ein Tier transportiert werden darf und wer die Verantwortung trägt.

Ein Tier in der grünen Kategorie (siehe Grafik) ist in einem guten Allgemeinzustand. Das Tier zeigt keine Lahmheit und alle Gliedmassen werden gleichmässig belastet. Kleine Verletzungen wie beispielsweise Schürfwunden an den Gelenken oder Mastitis sind kein Problem für den Transport.

Die blaue Kategorie definiert ein Tier, welches grundsätzlich einen guten Allgemeinzustand hat, jedoch zum Beispiel eine leichtgradige Lahmheit, eine kleinere offene Wunde oder einen Organvorfall vorweist. Hier muss das Tier beim Transport abgetrennt und ein öffentlicher Viehmarkt vermieden werden. In solchen Fällen muss der Vermarkter informiert werden, damit Massnahmen für die Abholung frühzeitig getroffen werden können.

Ein reduzierter Allgemeinzustand wird in der orangen Kategorie definiert. Das kann zum Beispiel ein Nabelbruch bei Schweinen sein, welcher Hautveränderungen im Bereich des Bruchsacks zeigt. Der Transport kann nur gegen Vorweisen eines tierärztlichen Zeugnisses und der entsprechenden Vorsichtsmassnahmen durchgeführt werden. Das Tier muss in den nächstgelegenen und geeigneten Schlachtbetrieb gebracht und ohne Umladen transportiert werden.

Als nicht transportfähig (rote Kategorie) gilt ein Tier mit hochgradiger Lahmheit oder einer offenen Fraktur. Der Allgemeinzustand ist schlecht. Das Tier muss auf dem Hof betäubt und entblutet werden.

«Im Zweifelsfall sollte immer eine Tierärztin oder ein Tierarzt konsultiert werden.»

Kantonstierarzt Dr. Martin Brügger, Leiter Veterinärdienst Kt. Luzern

Wird ein Tier in die schwarze Kategorie eingestuft, muss sofort gehandelt werden. Ein Tier muss in diese Kategorie eingestuft werden, wenn gemäss der Hygieneverordnung (VHyS) und der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) ein Schlachtverbot gilt. Die Tötung muss sofort an Ort und Stelle durchgeführt und der Schlachtkörper wegen Genussuntauglichkeit entsorgt werden.

Strengere Kriterien in der Schweiz

Eine korrekte Beurteilung der Transportfähigkeit schützt nicht nur die Tiere, sondern auch die Beteiligten vor rechtlichen Konsequenzen. Daher sollten sich Landwirtinnen und Landwirte, Tiervermarkter sowie Transporteure regelmässig mit den aktuellen Vorgaben vertraut machen. «Jede Entscheidung muss umfassend dokumentiert und begründet sein», sagt Brügger. Die Schweiz verfolgt in dieser Hinsicht einen strengen, aber sinnvollen Weg. Die EU-Kriterien zur Transportfähigkeit sind zwar ähnlich, doch der Schweizer Leitfaden geht in vielen Punkten detaillierter auf spezifische Krankheitsbilder ein. 

Unser Tipp

Checkliste für die Tierhalterin / den Tierhalter vor dem Transport von Tieren

  • Allgemeinzustand beurteilen
  • Welche Einschränkungen hat das Tier?
  • Bei Unsicherheiten die Tierärztin oder den Tierarzt miteinbeziehen und allenfalls ein Zeugnis zum Transport anfordern.
  • Wenn Vorsichtsmassnahmen ergriffen werden müssen (bspw. das Tier im Transporter separieren), den Vermarkter frühzeitig informieren, damit nötige Massnahmen vorab getroffen werden können.
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