Die Schweizerische Vogelwarte Sempach, eine Stiftung für Vogelkunde und Vogelschutz, ersteigerte im Jahr 2017 unter anderem zwei landwirtschaftliche Parzellen, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehen. Sie ersuchte bei der kantonal zuständigen Behörde um eine Erwerbsbewilligung und legte dar, dass sie die Parzellen erworben habe, um die dort lebenden, gefährdeten Zwergohreulen zu schützen sowie deren Lebensraum zu erhalten.
Nachdem die Behörden die Erwerbsbewilligung zunächst verweigerten, weil die Vogelwarte nicht Selbstbewirtschafterin sei, entschied das Kantonsgericht schliesslich im Beschwerdeverfahren, dass der Erwerb bewilligt werden könne. Gestützt auf das bäuerliche Bodenrecht sei die Bewilligung nämlich trotz fehlender Selbstbewirtschaftung zu erteilen, wenn mit dem Erwerb – wie im vorliegenden Fall – ein «Objekt des Naturschutzes» erhalten werden solle.
Das Bundesamt für Justiz wehrte sich vor dem Bundesgericht gegen diese Bewilligungserteilung. Seiner Meinung nach muss das Objekt des Naturschutzes dauerhaft mit dem landwirtschaftlichen Grundstück verbunden sein. Ausserdem müsse das Objekt «schutzwürdig» sein, was hier jedoch nicht der Fall sei, da sich der Lebensraum der Eulen nicht in einem (Natur-)Schutzgebiet befinde und auch die Parzellen an sich unter keinem besonderen Schutz stünden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Tier und dessen Lebensraum durchaus «Objekte des Naturschutzes» darstellen können. Zwergohreulen seien gemäss Jagdgesetz geschützt und vom Bundesamt für Umwelt als stark gefährdet eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch deren Lebensraum auf den beiden fraglichen Parzellen schutzwürdig. Das Bundesgericht betonte dabei, dass für die Bewilligungserteilung nicht vorausgesetzt sei, dass das Objekt als schutzwürdig eingestuft werde oder in einer Schutzzone liege. Der Schutz der Eulen sei zudem mit der (extensiven) landwirtschaftlichen Nutzung vereinbar und der Vogelwarte daher die Erwerbsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerde des Bundesamts für Justiz wurde abgewiesen.
Urteil 2C_1069/2020 vom 27.10.2021