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Betriebsführung

Pensionspferde sichern keinen Gewerbestatus

Die Haltung von Pensionspferden sichert keinen landwirtschaftlichen Gewerbestatus. Das Bundesgericht entschied, dass die Baubewilligung für neue Gebäude zu Recht verweigert wurde.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

A und B führten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher ursprünglich auf Milchviehhaltung ausgerichtet war. 2006 begannen sie, den Betrieb vollständig auf Pferdezucht und Pensionspferdehaltung umzustellen. In diesem Zusammenhang beantragten sie eine Baubewilligung für mehrere neue Gebäude und weitere Anpassungen. Diese wurde ihnen auch erteilt, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Betrieb weiterhin ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt.

Später wurde festgestellt, dass A und B sich nicht an die Baubewilligung gehalten hatten und den Betrieb nur noch für die reine Pensionspferdehaltung nutzten. Der Betrieb stellte damit kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr dar, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, namentlich der Rückbau mehrerer Bauten und Anlagen sowie ein Nutzungsverbot, angeordnet wurde. 2020 reichten A und B schliesslich ein neues Baugesuch ein, mit der Begründung, der Betrieb würde durch den zusätzlichen Anbau von 2 ha Spezialkulturen (Karotten) nun wieder ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen. Dieses Baugesuch wurde durch alle Instanzen abgewiesen, wogegen A und B an das Bundesgericht gelangten.

Der Gewerbecharakter darf durch die Umstellung auf die Pensionspferdehaltung nicht verloren gehen.

Dieses hielt fest, dass die Haltung von Pensionspferden nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gehört und deshalb landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, die den Gewerbestatus sowohl vor als auch nach der Realisierung des entsprechenden Bauprojekts erreichen. Zudem dürfe der Gewerbecharakter durch die Umstellung auf die Pensionspferdehaltung auch nicht verloren gehen. Genau dies war hier jedoch der Fall: Das Bundesgericht kam deshalb gleich wie die kantonalen Behörden zum Schluss, dass es sich bei dem Betrieb von A und B weder zum Zeitpunkt der Umstellung von der Pferdezucht auf die reine Pensionspferdehaltung noch zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Baugesuchs 2020 um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handelte und die Baubewilligung somit zu Recht verweigert wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteil 1C_106 / 2023 vom 6.12.2024

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