Werden Gebäude anderweitig genutzt – beispielsweise als Einstellplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile – sind nebst der Beachtung von raumplanerischen Gesichtspunkten auch Haftungs- und Versicherungsfragen zu berücksichtigen. Aus Beweisgründen ist ein Mietvertrag in schriftlicher Form zu empfehlen. Folgende Punkte können in diesem Vertrag geklärt werden:
Haftung des Mieters
Eine gängige Klausel lautet: «Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Benutzung des Einstellplatzes durch ihn verursacht werden». Beschädigt der Mieter beim Einparkieren das Scheunentor, haftet er somit für diesen Schaden. Gedeckt ist dieser Schaden beim Wohnmobil über die eigene obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Beim angekuppelten Wohnwagen besteht Deckung über das Zugfahrzeug. Mit einer Teilkaskoversicherung kann der Mieter Schäden an seinem Fahrzeug versichern, die infolge von Feuer, Elementarereignissen, böswilliger Beschädigung, Glasbruch, Marderbiss, Kollision mit Tieren und Diebstahl entstehen.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter kann mit einer Klausel wie «Die Haftung für Elementar- und Diebstahlschäden, sowie für Beschädigung eingestellter Fahrzeuge durch Drittpersonen liegt beim Mieter» die Verantwortung weitgehend auf den Mieter übertragen. Wichtig für den Vermieter sind zwei Aspekte: Es ist zu prüfen, ob Obhutsschäden (Schäden, die durch den Vermieter am eingestellten Fahrzeug verursacht werden) in der Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind oder als Sonderrisiko eingeschlossen werden müssen. Zudem ist zu beachten, dass in den meisten Kantonen die Umnutzung zu einer Einstellhalle feuertechnisch abgenommen und durch die Feuerpolizei bewilligt werden muss.
Quelle: Agriexpert