B und sein Sohn A schlossen 1999 einen Kaufvertrag über den bis dahin von B bewirtschafteten Bauernhof ab. Im Kaufvertrag wurde dem damals bereits über 65-jährigen B für den Fall, dass A die Selbstbewirtschaftung aufgeben sollte, ein vertragliches Rückkaufsrecht eingeräumt. Nachdem A den Hof verpachtet hatte, machte B 2021 sein Rückkaufsrecht geltend und verlangte die Rückübertragung des Bauernhofs.
Das hohe Alter von B spielte für das Rückkaufsrecht keine Rolle.
Dagegen wehrte sich A bis vor Bundesgericht. Er warf seinem inzwischen über 85-jährigen Vater vor, er sei altershalber gar nicht mehr in der Lage, den Betrieb nach dem Rückkauf wieder selbst zu bewirtschaften. Das Rückkaufsrecht wolle aber die Selbstbewirtschaftung sichern, weshalb es missbräuchlich sei, wenn B sich trotz seines Alters darauf berufe.
Sicherung des Ertragswertprinzips
Das Bundesgericht sah dies anders: Es hielt fest, dass mit den im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vorgesehenen Rückkaufsrechten einzig die Selbstbewirtschaftung durch den Käufer, welcher von einer Übernahme zum Ertragswert profitieren konnte, gesichert werden soll. Für die Ausübung des Rückkaufsrechts werde jedoch nicht vorausgesetzt, dass der Rückkaufsberechtigte die Selbstbewirtschaftung wieder aufnimmt. Das hohe Alter von B spielte für das Rückkaufsrecht somit keine Rolle.
Bereits bei Vertragsabschluss 65 Jahre alt
Das Bundesgericht hielt zudem fest, es sei auch nicht missbräuchlich, dass B den Hof zurückverlange, zumal er bereits beim Abschluss des Kaufvertrags über 65 Jahre alt war und ihm trotzdem ein Rückkaufsrecht eingeräumt wurde. B konnte den Hof somit trotz seines Alters erfolgreich zurückverlangen. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.
Urteil 4A_229/2023 vom 16.08.2023
Anmerkung
Diese Rechtsprechung ist zutreffend für gesetzliche Rückkaufsrechte sowie vertragliche Rückkaufsrechte, die – wie hier – familienintern eingeräumt werden, da in diesen Fällen keine Erwerbsbewilligung erforderlich ist. Der Erwerb durch Ausübung eines vertraglichen Rückkaufsrechts ausserhalb der Familie ist jedoch bewilligungspflichtig und setzt grundsätzlich die Selbstbewirtschaftung des Erwerbers voraus.