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Betriebsführung

Sonnig in den Ruhestand

Einmal installiert, funktionieren Solaranlagen weitgehend autonom. Die Arbeit verrichten Sonne und Technik, während man die Überwachung auch noch im höheren Alter selbst vornehmen kann. Die Idee ist gut, eine Solaranlage bei der Hofübergabe im Eigentum zurückzubehalten. Die Umsetzung ist allerdings nicht so einfach, wie man zuerst meint.

Die technische Nutzungsdauer einer Solaranlage beträgt 25 bis 30 Jahre. Je länger man lebt, umso mehr steigt das Risiko eines Ertragsverlustes aus der S...

Die technische Nutzungsdauer einer Solaranlage beträgt 25 bis 30 Jahre. Je länger man lebt, umso mehr steigt das Risiko eines Ertragsverlustes aus der Solaranlage.

(Bild: iStockphoto)

Publiziert am

Leiter Agriexpert, Agriexpert

Agrisano Stiftung

Die Problematik mit der PV-Anlage als Altersvorsorge fängt damit an, dass ein Landwirtschaftsbetrieb in der Regel steuerlich als Geschäftsvermögen einzustufen ist, welches dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist. Diese beiden Bereiche, Steuern und Bodenrecht, machen das ganze Vorhaben etwas kompliziert.

Netto-Stromertrag ergibt Kaufpreis

Selbst bewirtschaftende Grundeigentümer verkaufen in der Regel das Grundeigentum im Alter zwischen 63 und 65 Jahren an Nachkommen. Dieses Vorgehen wird meist aus steuerlichen Optimierungsgründen gewählt. Die Solaranlage, welche also im Alter ein Einkommen einbringen soll, wird mit 65 verkauft. Der Kaufpreis ergibt sich aus der noch zu erwartenden Stromleistung bzw. dem Netto-Stromertrag in Franken. Mit dem Verkauf des Hofes wird für die Solaranlage ein Kapitalbetrag fällig, welcher nun für die Lebenskosten im Alter eingesetzt werden kann. Viele Abtreter wollen aber die Solaranlage nicht verkaufen, sondern weiterhin mit dem jährlichen Ertrag die Lebenshaltungskosten bestreiten.

Realteilungsverbot setzt Grenzen

Die Solaranlagen sind mit den Gebäuden fest verschraubt und werden nicht zum Inventar gezählt, welches dem neuen Grundeigentümer verkauft wird. Rechtlich wechselt also auch die Solaranlage den Grundeigentümer, wenn die Gebäude verkauft werden, auf denen die Anlage montiert ist. Soll dies nicht so erfolgen, muss eine Regelung erstellt werden, welche das Eigentum weiterhin dem Abtreter zuordnet.

Ohne Bewilligung ist eine Abtrennung der Solaranlage nicht möglich.

Bei Grundeigentum ist dies mittels eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit möglich. Damit wird auch gegenüber Drittpersonen und Behörden klar, dass sich die Solaranlage immer noch im Eigentum der abtretenden Generation befindet. Bei landwirtschaftlichen Gewerben besteht jedoch ein Realteilungsverbot. Ohne Bewilligung der kantonalen Bodenrechtsbehörde ist eine Abtrennung nicht möglich. Erteilt die Bodenrechtsbehörde die Bewilligung, kann die abtretende Generation Eigentümer der Anlage bleiben.

Steuerliche Folgen nach Hofverkauf

Mit dem Verkauf des Hofes wird die selbstständige Erwerbstätigkeit eingestellt, und in der Regel wird der Liquidationsgewinn steuerlich privilegiert abgerechnet. Die Abtreter-Generation ist also nach dem Hofverkauf nicht mehr selbstständig erwerbstätig. Mit dem Zurückbehalten der Solaranlage muss diese vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt werden. Handelt es sich um eine rentable Anlage, deren zukünftiger Barwert höher liegt als die Anlagekosten, entsteht ein Gewinn, der zum Zeitpunkt der Hofübergabe als Liquidationsgewinn versteuert werden muss. Die Abtreter-Generation betreibt die Solaranlage anschliessend im Privatvermögen weiter. Damit können Abschreibungen nicht mehr geltend gemacht werden. Der gesamte Stromverkauf muss als Einkommen – ohne Berücksichtigung der Investitionskosten – versteuert werden.

Darlehensvertrag zwischen den Generationen

Eine Solaranlage bei der Hofübergabe eigentumsmässig zurückzubehalten ist zwar möglich, in der Regel aber nicht sinnvoll. Der Aufwand für den Rückbehalt, die steuerliche Bereinigung und die eigentumsmässige Zuordnung sind nicht zu unterschätzen. Zudem behält die abtretende Generation das Risiko bei sich.

Empfehlenswert ist der Verkauf der Solaranlage mittels eines Darlehens an die Hofnachfolger. Der Kaufpreis muss dabei den in der Zukunft zu erwartenden Net-to-Ertrag abdecken. Der Hofübernehmer bezahlt den Abtretenden das Darlehen in jährlichen Raten retour, welche der mutmasslichen Lebensdauer der Solaranlage angepasst werden. 

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