In der Grunddeckung der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Direktvermarktung in der Regel eingeschlossen. Was hingegen genau unter Direktvermarktung zu verstehen ist, definieren die Versicherer in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unterschiedlich.
Vom Leiterwagen zum Quartierladen
Zum Beispiel, wenn nebst den im eigenen Betrieb produzierten Erzeugnissen noch von Dritten zugekaufte Ware vermarktet wird. Dann kann der Haftpflichtversicherer die Situation neu beurteilen und von einer zuschlagspflichtigen Sondergefahr sprechen. Auch der Einschluss des Grobfahrlässigkeitsverzichts wird empfohlen. Das Gleiche gilt für die Rechtsschutzversicherung: Auch hier ist zu prüfen, ob die Vermarktungstätigkeiten ab einem bestimmten Umsatz zusätzlich eingeschlossen werden müssen. Vereinfacht gilt: Entwickelt sich ein ursprünglich bescheidener Hofladen hin zu einem Betrieb mit Gewerbecharakter, sollten die Haftungsrisiken und Deckungen mit dem Versicherer neu geklärt werden.
Einrichtungsgegenstände und die zum Verkauf angebotenen Produkte, sind wertrichtig in der Inventarversicherung aufzuführen.
Unterversicherung vermeiden
Einrichtungsgegenstände wie Kühlvitrinen, Theken und Regale, aber auch die zum Verkauf angebotenen Produkte selbst, sind wertrichtig in der Inventarversicherung aufzuführen, um im Schadensfall eine Unterversicherung zu vermeiden. Im Rahmen einer Zusatzversicherung können ergänzend Schäden an Lebensmitteln gedeckt werden, beispielsweise der Verderb der Tiefkühlware infolge eines unvorhergesehenen Stromunterbruchs. Ganz grundsätzlich empfiehlt es sich, auch das Diebstahlrisiko in der Sachversicherung einzuschliessen.
Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind Ihnen beim Aufbau eines korrekten Versicherungsschutzes für Ihren Hofladen gerne behilflich.
Quelle: Agrisano