Schweizer Tierzüchter müssen auf die Würde der Tiere achten und die Zuchtziele sind so zu setzen, dass sie keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit der Tiere haben und ein natürliches Verhalten zulassen. So sind beispielsweise Züchtungen mit fehlenden oder veränderten Körperteilen verboten. Besonders an Ausstellungen sei es wichtig, nur gesunde und nicht überzüchtete Tiere zu zeigen, schreibt das BLV in einer Mitteilung. Wer mit Tieren umgehe, habe ihren Bedürfnissen so weit als möglich Rechnung zu tragen – so stehe es im Tierschutzgesetz. Da der Umgang mit Tieren an Veranstaltungen gesondert geregelt ist, hat das BLV nun die gesetzlichen Vorgaben für Veranstaltungen mit Heimtieren präzisiert.
Überzüchtungen wie beispielsweise Katzen mit verkürzten Vorderbeinen oder Englische Widderkaninchen, deren zu lange Ohren die Fortbewegung behindern, dürfen nicht ausgestellt werden. Für das Wohlergehen der Tiere an Ausstellungen und an Börsen seien in erster Linie die Tierhalterinnen und Tierhalter verantwortlich. Wer solche Veranstaltungen organisiere, müsse aber auch dafür sorgen, dass sich die Ausstellenden um ihre Tiere kümmerten und dass die Tiere gesund blieben, heisst es weiter.
Weiter hat das BLV präzisiert wie Kaninchen, Meerschweinchen, Geflügel, Tauben, Ziervögel und Katzen an Ausstellungen und Börsen zu halten sind. Es gibt unter anderem Vorgaben zu Platzangebot und Einrichtung der Gehege: So müssten sich die Tiere hinter einer Abdeckung oder in einem Unterschlupf zurückziehen können.
Quelle: LID