Handelt es sich um geplante und organisierte Tätigkeiten im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers und werden Bar- oder Naturallöhne ausgerichtet, so gelten die Helfer trotz der Geringfügigkeit ihrer Entschädigungen als «normale» Arbeitnehmerinnen und Arbeietnehmer. Bezüglich Versicherungsschutz gelten folgende Grundsätze:
- AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen: Bis zu einem Lohn von CHF 2'300 pro Kalenderjahr, muss der Arbeitgeber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers Beiträge abrechnen.
- Krankentaggeldversicherung: Landwirtschaftliche Helfer müssen grundsätzlich auch gegen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit versichert werden. Der Arbeitgeber kann jedoch in einem schriftlichen Einsatzvertrag die Krankentaggeldversicherung wegbedingen. Dies macht durchaus Sinn, da in einem Leistungsfall die Taggeldleistungen tief ausfallen werden.
- Unfallversicherung gemäss UVG: Auch Personen, die nur geringfügige Arbeitseinsätze leisten, unterstehen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Berufliche Vorsorge gemäss BVG (Pensionskasse): Diese ist für Kleinstarbeitsverhältnisse nicht relevant, da die Eintretenskriterien nicht erfüllt sind.
Der Versicherungsschutz bei Kleinstarbeitsverhältnissen wird optimalerweise über die Globalversicherung der Agrisano sichergestellt. In Ergänzung dazu empfiehlt es sich, für den Betrieb eine freiwillige Aushilfenversicherung abzuschliessen. Diese übernimmt Schadenfälle von Personen, welche bei einer spontanen Handreichung auf dem Betrieb verunfallen und somit nicht als Arbeitnehmer gelten.
Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg sind Ihnen bei Fragen zum Versicherungsschutz Ihrer Helfer gerne behilflich.
Quelle: Agrisano