Neuer Leitfaden für den Transport von kranken und verletzten Schlachttieren

Damit Transporte von kranken und verletzten Tieren tierschutzkonform durchgeführt werden, hat das BLV gemeinsam mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte einen Leitfaden erarbeitet, welcher die gesetzlichen Grundlagen präzisiert. Er enthält Kriterien zur Beurteilung der Transportfähigkeit eines Tieres und beschreibt Vorsichtsmassnahmen, die den schonenden Umgang mit den Tieren fördern.

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(Bild: Peter Röthlisberger)

Publiziert am

Gerade ältere Nutztiere, zum Beispiel Milchkühe oder Mutterschweine, weisen häufig Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder sind anderweitig beeinträchtigt. Die kantonalen Veterinärbehörden stellen fest, dass solche Tiere nicht immer mit der notwendigen Vorsicht transportiert werden. Erkrankungen und Verletzungen müssen Tierhaltende und Transporteure jedoch Rechnung tragen: Eine wichtige Massnahme ist es, kranke und verletzte Tiere von den anderen getrennt in einem separaten Abteil zu befördern. So werden sie von den anderen Tieren nicht bedrängt. Offensichtlich kranke und verletzte Tiere dürfen nicht über Viehmärkte oder Sammelstellen zur Schlachtung transportiert werden, weil die zusätzliche Transportdauer und das Umladen zu belastend sind. Tiere mit schwersten Erkrankungen und Verletzungen wie beispielsweise einem Beinbruch sind nicht transportfähig und werden deshalb an Ort und Stelle fachgerecht getötet.

Bei Unsicherheit Abklärungen treffen

Ob Tiere in den Schlachthof gefahren werden dürfen, definieren die Kriterien im neuen Leitfaden, welcher die gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen detailliert erläutert. Bei Unsicherheit untersucht eine Tierärztin oder ein Tierarzt das Tier und entscheidet auf Basis dieses Leitfadens, ob und unter welchen Bedingungen ein Transport möglich ist. In erster Linie sind die Tierhalterinnen und Tierhalter für die Organisation des tierschutzkonformen Transports der Tiere verantwortlich. Der Leitfaden soll alle Beteiligten darin unterstützen, richtig zu entscheiden, damit kranke und verletzte Schlachttiere keinen unnötigen Belastungen ausgesetzt sind.

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Quelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

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