Oberster Grundsatz beim Transportieren von Nutztieren ist, dass nur Tiere verladen werden, die den Transport voraussichtlich unbeschadet überstehen. Es dürfen keine zusätzlichen Schäden oder Verletzungen entstehen und vorhandene Schäden oder Verletzungen dürfen sich nicht verschlechtern. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist der Transport untersagt.
Ob ein Nutztier transportfähig ist oder nicht, müssen der Tierhalter und der Chauffeur vor dem Verlad entscheiden. Hilfe dazu liefern die gesetzlichen Grundlagen der Tierschutzverordnung.
Milena Burri, STS«Der Chauffeur hat das Recht, Tiere nicht mitzunehmen.»
Beurteilung vor Transport
Zur Beurteilung der Transportfähigkeit muss der Tierhalter den Transporteur vor dem Aufladen der Tiere über allfällige Krankheiten oder von aussen nicht sichtbare Verletzungen informieren. Grundsätzlich sollten nur gesunde Tiere transportiert werden. Transportfähig ohne Einschränkung sind gehfähige Tiere, welche keine sichtbaren Verletzungen aufweisen und ohne Fieber und Medikamentenrückstände sind. Als gehfähig gelten Tiere, welche in der Lage sind, selbständig und aus eigener Kraft das Transportfahrzeug zu besteigen.
Schweine mit Nabelbrüchen sind unter besonderen Vorsichtsmassnahmen noch transportfähig, werden aber idealerweise schon bei der Anmeldung gemeldet. So kann bei der Disposition eingeplant werden, dass ein Tier abgetrennt werden muss.
Transportunfähige Tiere
Die gesetzlichen Vorgaben verbieten den Verlad und Transport von gehunfähigen Tieren sowie von Tieren, welche erkennbare schwere Verletzungen oder Gebrechen aufweisen. Offene Knochenbrüche und Wunden, die eine Körperhöhle eröffnen sowie Tiere mit von aussen gut sichtbaren inneren Organen (> 10 cm; Därme, Magen und Gebärmutter) werden als schwere Verletzungen eingestuft.
Auflagen im Schlachthof
Es ist zwecklos, Tiere zu transportieren, die schlussendlich die Auflagen des Schlachtbetriebes nicht erfüllen können. Im Schlachthof werden nur Tiere akzeptiert, welche sauber, gesund und gehfähig sind. Zudem müssen die Absetzfristen eingehalten werden und es muss ein vollständiges Begleitdokument vorhanden sein. Beim Abladen im Schlachthof ist ein Veterinär anwesend, der die sogenannte Lebendviehkontrolle, sprich die Gesundheit der angelieferten Tiere, begutachtet. Tiere, die das Transportfahrzeug nicht ohne fremde Hilfe verlassen können oder Tiere mit offenen Wunden und anderen Gebrechen, werden nicht zur normalen Schlachtung zugelassen. Diese werden notgeschlachtet und das Fleisch wird entweder als Tiernahrung verwendet oder fachgerecht entsorgt.
Begleitdokumente korrekt ausfüllen
Das korrekt ausgefüllte Begleitdokument ist beim Tiertransport ein Muss. Für Schlachttiere ist die Vignette vom Labelgeber aufs Begleitdokument zu kleben. Bei fehlenden Vignetten können die Tiere im Schlachthof möglicherweise nicht abgeladen werden. Bei Haartieren muss die Ohrmarkennummer jedes Tieres notiert sein. Hier lohnt sich die Kontrolle, ob die Tiergeschichte korrekt ist. Ist dies nicht der Fall, hat dies Kosten zur Folge, die leicht vermieden werden können.
Unter Punkt fünf auf dem Begleitdokument muss notiert werden, wenn ein Tier krank oder verletzt ist. Dies ist nicht nur Pflicht, sondern dient auch als Absicherung des Bauern, wenn er transportfähige Tiere mit kleinen Verletzungen oder Schweine mit Nabelbrüchen auflistet.
Tiere richtig verladen
Tiere sehen, hören und bewegen sich anders als Menschen. Dieses Wissen ist wertvoll für die Planung der Tiertransporte. Für die meisten Nutztiere sind das Verladen und die Fahrt ungewohnte Situationen, worauf sie mit erhöhter Vorsicht und Fluchtbereitschaft reagieren. Damit die Transportfähigkeit der Tiere beim Verlad nicht gefährdet wird und dieser Schritt möglichst schonend abläuft, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Gestaltung des Treibgangs Angepasstes Treiben und Umgang mit denTieren
Eine gute Vorbereitung spart am Verladetag viel Zeit. Dazu gehört es, die Treibwege zu prüfen. Ein idealer Treibgang ist eben oder leicht ansteigend, verletzungsund trittsicher und bietet den Tieren nur einen möglichen Weg, nämlich den zum LKW. Auf der Rampe überdeckt eine Schicht Einstreu aus dem eigenen Stall den fremden Geruch und erhöht die Trittsicherheit. Tiere, welche die Bucht schon einmal verlassen haben, laufen am Transporttag einfacher in den Lastwagen.
Das Recht, Tiere abzuweisen
Der Transport der Tiere liegt in der Verantwortung des Chauffeurs. Wenn dieser wissentlich ein nicht transportfähiges Tier aufgeladen hat, wird dies anlässlich einer Transportkontrolle durch den Schweizer Tierschutz STS beanstandet und in schweren Fällen wird Anzeige erstattet. «Der Chauffeur hat das Recht, Tiere nicht mitzunehmen. Im Zweifelsfall ist es die Aufgabe des Tierhalters, im Voraus ein schriftliches Attest eines Tierarztes einzuholen» erklärt Milena Burri vom STS.
Beurteilung der Transportfähigkeit
Unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportieren (separate Abteile, angepasste Einstreu, regelmässige Überwachung):
- Mässig oder leicht verletzte Tiere
- Kranke und geschwächte Tiere
- hochträchtige Tiere
- Jungtiere, die von den Eltern abhängig sind
Bei zweifelhaften Fällen empfiehlt es sich dringend, beim Tierarzt ein schriftliches Attest zur Transportfähigkeit einzuholen. Dies zum Beispiel bei:
- Tieren mit gestörter Reaktion auf die Umwelt
- Tieren mit schweren Euter- oder Lungenentzündungen
- Tieren mit Durchfallerkrankungen
- Sehr stark abgemagerten Tieren
- Tieren mit Hornabriss
Diese Tiere gehören nicht auf das normale Transportfahrzeug:
- Tiere, die nicht in der Lage sind, selbständig und aus eigener Kraft das Fahrzeug zu besteigen (ausgenommen davon sind Tiere, die in das Transportfahrzeug getragen werden können)
- Tiere mit schweren Verletzungen und Gebrechen wie Knochenbrüchen, grossen, tiefen Wunden und starken Blutungen
- Festliegende Tiere
- Tiere mit Organvorfällen (mehr als 10 cm Ausstülpung)
- Tiere mit stark gestörtem Allgemeinbefinden
- Neugeborene Tiere
Solche Tiere gelten als transportunfähig und sind an Ort und Stelle zu behandeln oder zu töten. Davon kann ausschliesslich dann abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das Tier wurde von einem Tierarzt behandelt und transportfähig gemacht
- Die Transportfähigkeit wurde von einem Tierarzt schriftlich bestätigt
- Das Tier wird in einem speziell dafür eingerichteten Fahrzeug transportiert
- Im Fahrzeug werden keine weiteren Tiere mitgeführt