Die Schweiz hatte früher Saatgutpflichtlager. Diese wurden dann aber in den 1990er Jahren im Rahmen der Politik zur Reduktion der Pflichtlager abgeschafft. Seither hat sich der Markt für Saatgut stark konzentriert und internationalisiert. Die wirtschaftliche Landesversorgung WL untersuchte deshalb in den vergangenen Jahren, wie krisenfest die Schweiz im Saatgutbereich noch ist.
Dabei zeigte sich, dass beim Rapssaatgut zahlreiche Risiken bestehen. So gibt es in der Schweiz weder eine Rapszüchtung noch eine Vermehrung. Die schweizerische Rapsölgewinnung ist vollständig auf den Import von Rapssaatgut angewiesen. Rapssaatgut ist zudem gut lagerfähig und Sortenwechsel sind frühzeitig absehbar.
Der Bundesrat schlägt deshalb zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Grundnahrungsmitteln vor, Rapssaatgut der Pflichtlagerhaltung zu unterstellen. Basis dafür bildet das Landesversorgungsgesetz. Der Verordnungsentwurf ist bis zum 16. September 2021 in der Vernehmlassung. Die Inkraftsetzung ist für Mitte 2022 geplant.
Gemäss Verordnungsentwurf müssen diejenigen Marktteilnehmer Pflichtlager anlegen, die Rapssaatgutsorten für die Rapsölgewinnung importieren oder zum ersten Mal im Inland verkaufen. Wer pro Kalenderjahr mehr als 100 kg Rapssaatgut einführt, muss ein Pflichtlager anlegen.
Aufnahme weiterer Saatgutsorten möglich
Das Ausmass der Pflichtlager sowie die Qualität der Pflichtlagerwaren soll vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt werden. Der Umfang der Pflichtlagermenge wie auch die Qualität der Ware richten sich nach der aktuellen Struktur des Saatgutmarktes in der Schweiz sowie nach den Saatgutsorten, welche im Schweizer Markt zulässig sind. Vorgesehen ist eine Pflichtlagerhaltung an Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Umfang eines Jahresbedarfs zur einheimischen Herstellung von Rapsöl.
Kommt die WL bei künftigen Überprüfungen zum Schluss, dass Saatgut weiterer Pflanzenarten der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden soll, könnte dies dann mit Ergänzung des Erlasses erfolgen.
Quelle: BLW