Im September 2000 schloss B mit seinen Miterben einen Erbteilungsvertrag ab, gemäss welchem er den landwirtschaftlichen Familienbetrieb zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Anrechnungswert übernehmen konnte. Vereinbart wurde deshalb gleichzeitig, dass die Miterben einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn haben, wenn B den Betrieb innerhalb von 25 Jahren veräussert.
Rund 16 Jahre später war Miterbe A der Meinung, die Voraussetzungen für den Gewinnanspruch seien nun erfüllt, da B die Liegenschaft nicht mehr landwirtschaftlich nutze, sondern diese zahlreichen nicht landwirtschaftlichen Dritten zur Verfügung stelle. So sei eine der beiden Wohnungen im Bauernhaus an ein Ehepaar vermietet, das nicht auf dem Betrieb von B tätig sei. Die andere Wohnung stehe gar leer. Auch sei die Scheune vermietet und es seien diverse Fahrzeuge von Dritten in den Garagen bzw. Lagerhallen von B untergestellt, wie ein von A beauftragter Privatdetektiv festgestellt habe. Eine solche Nutzungsänderung gelte gemäss bäuerlichem Bodenrecht als «Veräusserung» und löse daher ein Gewinnanspruchsrecht aus.
Das Bundesgericht erwog, dass die nicht landwirtschaftliche Nutzung einen gewissen Umfang erreichen müsse, damit eine Nutzungsänderung als «Veräusserung» gelte. Ob die Vermietung einer Betriebswohnung an Dritte eine Nutzungsänderung darstelle, müsse daher im Einzelfall je nach Umfang der Vermietung geprüft werden. Vorliegend sei die Scheune nur teilweise vermietet, wobei die Nutzungsart der Räumlichkeiten eingehalten werde. Auch würden in den Gebäuden landwirtschaftliche Maschinen und Werkzeug gelagert. Zudem würde die Hofparzelle selbst ebenfalls noch immer landwirtschaftlich genutzt, zumal sich darauf rund 29 Aren extensive Wiese und rund 20 hochstämmige Bäume befänden. Die Vermietung der Wohnung liege angesichts der Grösse des Betriebs (51,38 ha Land und 59,20 GVE) im Rahmen. Es liege daher keine der «Veräusserung» gleichgestellte Nutzungs änderung vor. Die Voraussetzungen des Gewinnanspruchsrechts seien nicht erfüllt.
Urteil 5A_740 / 2021 vom 10.6.2022