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Betriebsführung

Bau landwirtschaftlicher Siedlung bewilligt

Gegen ein bewilligtes Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone wehrte sich die Gesellschaft C vergeblich. Aus Sicht des Bundesgerichts waren für die raumplanerischen Bedenken der Beschwerdeführerin der Zug längst abgefahren.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

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A und B führen im Ortszentrum einer Thurgauer Gemeinde einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, etwa 55 Milchkühen, 2 Stieren und ungefähr 50 Aufzuchttieren im Jura und im Berggebiet. Sie beabsichtigten die Aussiedlung ihrer Betriebsgebäude und reichten 2011 ein Baugesuch für den Neubau einer landwirtschaftlichen Siedlung auf einer bis anhin unbebauten Parzelle ein, die zu einem wesentlichen Teil in der Landschaftsschutzzone liegt. Die Behörden verneinten die Zonenkonformität des Bauvorhabens und verweigerten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Anfang 2016 reichten A und B ein neues, überarbeitetes Baugesuch ein. Dieses wurde unter Auflagen bewilligt.

Gegen diese Baubewilligung wehrte sich die Gesellschaft C bis vor Bundesgericht. Sie bemängelte unter anderem die lärmschutzrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens: Es sei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung geprüft und bejaht worden. Richtigerweise müssten aber die tieferen und somit strengeren Planungswerte eingehalten werden, da mit der Errichtung der landwirtschaftlichen Siedlung der Schutzzweck der Landschaftsschutzzone faktisch aufgehoben und die Parzelle in eine Landwirtschaftszone umgewandelt werde. Das Bauvorhaben sei zudem bereits aufgrund des Standorts in der Schutzzone nicht bewilligungsfähig.

Diese Auffassung teilte das Bundesgericht nicht. Vorliegend gehe es nicht um die Ausscheidung neuer und um die Erschliessung bestehender Bauzonen, sondern um ein Baubewilligungsverfahren. Deshalb müssten nur noch die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Das Bauprojekt sei Resultat eines jahrelangen Entwicklungsprozesses, bei dem acht verschiedene Standorte evaluiert, diverse Projektoptimierungen vorgenommen und Umweltverbände einbezogen worden seien. Keiner dieser Verbände habe die Baubewilligung angefochten, was als Indiz für die Wahrung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu werten sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von C ab und bestätigte damit die erteilte Baubewilligung.

Urteil 1C_390 / 2020 vom 14.1.2022

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