Die Gemeinde S ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks. 1995 räumte sie C an einem Teil davon ein selbstständiges und dauerndes Baurecht ein. Am 17. März 2009 verkaufte C das Baurecht an A, woraufhin die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübte. Der Erwerb des Baurechts durch die Gemeinde wurde bewilligt, wogegen C Beschwerde einreichte.
Während des Beschwerdeverfahrens verstarb C. Weil seine Erben die Erbschaft ausschlugen, kam es zur konkursamtlichen Liquidation. Seine Beschwerde wurde abgewiesen, wogegen A die Streitigkeit 2013 erstmals erfolglos vor das Bundesgericht brachte.
2014 teilte die Konkursverwaltung der Gemeinde S mit, dass sie den Kaufvertrag vom 17. März 2009 wegen eines höheren Angebots nicht erfüllen werde. Dagegen gelangte die Gemeinde S zum zweiten Mal – ebenfalls erfolglos – an das Bundesgericht.
2018 holte die Konkursverwaltung von den Gläubigern von C weitere Kaufangebote für das Baurecht ein. Den Zuschlag erhielt die Gemeinde S, welcher der Erwerb wiederum bewilligt wurde. Dagegen gelangten A und B, die ebenfalls ein Kaufangebot eingereicht hatten, zum dritten Mal an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass A und B nicht zur Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung berechtigt sind.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass A und B nicht zur Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung berechtigt sind. Sie seien weder kaufs-, vorkaufs- oder zuweisungsberechtigt noch Pächter des Baurechts. Zwar könne auch ein Dritter, der im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ein Angebot als Selbstbewirtschafter gemacht habe, unter bestimmten Bedingungen gegen die Erteilung der Bewilligung an den Käufer Beschwerde führen. Hier handle es sich jedoch nicht um eine öffentliche Ausschreibung, sondern um einen betreibungsrechtlichen Freihandverkauf, bei dem nur Gläubiger, die nicht zwingend auch Selbstbewirtschafter sein müssten, ein Angebot machen können. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Beschwerdebefugnis im Vergleich zur öffentlichen Ausschreibung einzuschränken. Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Erwerb des Baurechts durch die Gemeinde S damit nach 14 Jahren rechtskräftig.
Urteil 2C_130 / 2022 vom 7.3.2023