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Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Altes Wohnhaus muss weg

Landwirt A erhielt die Baubewilligung für ein neues Wohnhaus in der Landwirtschaftszone unter der Auflage, das alte Wohnhaus abzureissen. Gegen den Abbruch wehrte sich A im Nachhinein und zog bis vor Bundesgericht – vergeblich.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

Landwirt A reichte 2010 ein Gesuch ein für die Erstellung eines neuen sowie den Abbruch des alten Wohnhauses. Das in der Landwirtschaftszone gelegene Vorhaben wurde als zonenkonform beurteilt und die Baubewilligung erteilt, mit der Auflage, das bestehende Wohnhaus innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Fertigstellung des neuen Wohnhauses resp. bis Ende 2017 abzubrechen. Im November 2017 ersuchte A die Gemeinde um eine Erstreckung der Frist für den Abbruch, solange seine Eltern das alte Haus noch bewohnen würden. Dieses Gesuch wurde abgewiesen und ihm eine letzte Frist von einem Jahr eingeräumt. A zog die Sache bis vor das Bundesgericht. Das Bundesgericht ging nicht auf das Argument von A ein, der Abbruch innerhalb eines Jahres sei nicht verhältnismässig und er brauche einen grösseren zeitlichen Spielraum, da seine Eltern noch im Haus wohnen würden. Er habe mehrere Jahre von der rechtswidrigen Situation profitiert, indem seine Eltern immer noch im abzubrechenden Wohnhaus lebten und auf dem Hof und bei der Kinderbetreuung mithelfen konnten, obschon das Haus längstens hätte abgerissen werden müssen. Er habe keinen weiteren Anspruch darauf, diesen rechtswidrigen Zustand auch in Zukunft fortzusetzen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, während der lang bemessenen Frist die Wohnsitzfrage seiner Eltern zu klären und den Abbruch vorzubereiten und zu vollziehen.

Unzutreffend sei auch sein Einwand, es mache aus raumplanerischer Sicht keinen Unterschied, ob das abzubrechende Haus noch einige Jahre länger stehe. Würden unzulässige Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so würde rechtswidriges Verhalten belohnt. Diesbezüglich gelte es insbesondere zu beachten, dass die Bewilligung für den Neubau der Betriebsleiterwohnung am geplanten Standort als nicht zonenkonform hätte abgelehnt werden müssen. Der Neubau im Rahmen der eigentumsrechtlichen Besitzstandsgarantie sei nur wegen der Auflage, das bestehende Wohnhaus mit einer angemessenen Übergangsfrist abzubrechen, als zonenkonform beurteilt worden. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen

(Urteil 1C_351/2019 vom 06.02.2020).

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