A. ist Eigentümer eines rund neun Hektaren grossen Grundstücks, welches sich vollständig ausserhalb der Bauzone befindet in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Rund die Hälfte des Grundstücks umfasst Pferdekoppeln und Heuwiesen, das sogenannte Pufferwiesengebiet. Auf diesem Teil stehen auch ein Wohnhaus und kleinere Gebäude. Das eigentliche Naturschutzgebiet besteht aus einem Teich, einem Flachmoor und Wald. 2018 lehnte die zuständige kantonale Behörde den Antrag von A. ab, das Grundstück als Ganzes aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu entlassen. Die kantonalen Instanzen bestätigten den Entscheid. Schliesslich musste das Bundesgericht entscheiden, ob das Grundstück dem BGBB unterstellt bleibt. Kein Thema im ganzen Prozess war eine allfällige Abparzellierung von einzelnen Grundstücksteilen.
Laut dem Bundesgericht kann Land seinen landwirtschaftlichen Charakter nur verlieren, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss mehrere Jahrzehnte gedauert haben, sie darf für die Zukunft nicht mehr vorstellbar sein und die auf dem Land errichteten Anlagen müssen rechtmässig errichtet worden sein. Auf dem Grundstück von A ist, so das Bundesgericht, im eigentlichen Schutzgebiet eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich. Hingegen könnten die Pufferwiesen (Pferdekoppeln. Mähwiesen) unter Einhaltung von diversen Einschränkungen gemäht und geweidet werden. Die Produktion von Futter − sei es für Hobbypferde oder für Vieh – sei eindeutig eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Tatsache, dass der Ertrag der Flächen angesichts der Besonderheiten des Bodens und der Umgebung (alte Kiesgrube, sandig, Aushubmaterial, geringe Bodentiefe, sumpfiges Weideland, Schatten) gering sei, bilde keinen Grund, die Pufferwiesen als ungeeignet für die landwirtschaftliche Nutzung zu erklären. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Das Grundstück bleibt dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt.
(Urteil 2C_636/2019 vom 22.01.2020)