Eine Gemeinde im Kanton Waadt entwarf einen neuen Nutzungsplan und sah darin unter anderem vor, dass 14 Grundstücke, welche im kantonalen Inventar als Fruchtfolgeflächen (FFF) ausgewiesen sind, eingezont werden sollen. Die geplante Einzonung wurde zunächst vom kantonal zuständigen Departement abgewiesen, jedoch anschliessend auf Beschwerde der Gemeinde hin vom Kantonsgericht genehmigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhoben zwei Bundesämter Beschwerde beim Bundesgericht. Eine Einzonung von FFF sei nur unter den in der Raumplanungsverordnung festgelegten Voraussetzungen zulässig. Diese seien vorliegend aber nicht erfüllt. Die Gemeinde wies demgegenüber darauf hin, dass die Mehrheit der Parzellen teilweise bereits bebaut sei und eine Fläche von weniger als einer Hektare sowie eine
Hangneigung von mehr als 18 Prozent aufwies. Sie erfüllten deshalb die heute geltenden Kriterien für FFF nicht mehr und seien auch nicht länger als solche zu behandeln. Das kantonale Inventar müsse diesbezüglich korrigiert werden. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil zunächst fest, der Kanton Waadt müsse gemäss Vorgaben des Bundes eine Mindestfläche von 75 800 ha FFF sicherstellen. Die FFF-Reserve im Kanton Waadt habe aber stetig abgenommen und Ende 2016 nur noch 61 ha betragen. Die Bundesgesetzgebung müsse deshalb mit grösster Strenge angewendet werden. Ausserdem gäbe es erst seit 2006 einheitliche Qualitätskriterien für die Ausscheidung neuer FFF. Diese Kriterien würden aber nicht rückwirkend gelten. Das heisst, die im Inventar aufgeführten Flächen würden weiterhin als FFF gelten, bis ein neues Inventar auf
Grundlage verlässlicher Bodendaten erstellt worden sei. Dies sei im Kanton Waadt aber (noch) nicht der Fall. Die 14 Parzellen würden deshalb als FFF gelten, selbst wenn sie die neuen Kriterien nicht erfüllen sollten. Sie dürften nur unter strengen Voraussetzungen eingezont werden, welche vorliegend aber nicht erfüllt seien. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde deshalb gut und verweigerte die Einzonung.
Urteile 1C_389 / 2020 und C_394 / 2020 vom 12.7.2022