A bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Freiburg und produziert unter anderem Rapsöl. Im Jahr 2020 gelangte er an die kantonalen Behörden und beantragte, es sei festzustellen, dass es sich bei seinem Betrieb nicht mehr um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. Das Gesuch wurde von den kantonalen Behörden abgewiesen, wogegen A schliesslich an das Bundesgericht gelangte.
Vor Bundesgericht war insbesondere streitig, ob für die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) auf die potenzielle oder die tatsächliche Rohleistung abzustellen ist. Die kantonalen Behörden hatten festgestellt, dass A mit seinem Rapsöl potenziell einen Bruttoertrag von rund 195000 Franken realisieren könnte. Bei 0,05 SAK pro 10000 Franken Rohleistung ergebe dies einen SAK-Wert von 0,95, womit der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sei. A wendete dagegen ein, er habe in den Jahren 2017 – 2019 durchschnittlich nur eine effektive Rohleistung von 33400 Franken erzielt, weshalb sich aus der Rapsölproduktion lediglich 0,167 SAK ergeben würden.
Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, einzig auf objektive Kriterien ankomme. Die tatsächliche Nutzung sei dabei nicht relevant, da sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ansonsten der Anwendung der für landwirtschaftliche Gewerbe geltenden Bestimmungen entziehen könnten.
Es sei deshalb die potenzielle und nicht die effektive Rohleistung massgebend. Daran ändere auch nichts, dass die Rohleistung in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein muss. Denn dies solle nur sicherstellen, dass auf dem Betrieb nicht irgendeine landwirtschaftliche Tätigkeit angerechnet wird, sondern eine, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Das Potenzial dieser Tätigkeit sei aber objektiv zu bestimmen. Die Beschwerde von A wurde folglich abgewiesen und sein Betrieb weiterhin als landwirtschaftliches Gewerbe eingestuft.
Urteil 2C_494 / 2022 vom 12.12.2023