A wurde im Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft der Tierquälerei an drei Schafen sowie der Hinderung einer Amtshandlung bezichtigt. Nachdem A gegen den entsprechenden Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Regionalgericht vom Vorwurf der Tierquälerei an zwei Schafen und vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei. Gleichzeitig verurteilte es A der Tierquälerei durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. A gelangte hierauf ans Obergericht, welches die Berufung von A abwies und den Schuldspruch des Regionalgerichts bestätigte.
Auch dagegen setzte sich A zur Wehr und zog das Urteil des Obergerichts ans Bundesgericht weiter, worauf Letzteres die Beschwerde von A guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung ans Obergericht zurückwies. Das Obergericht seinerseits wies den Strafbefehl vom Februar 2018 alsdann an die Staatsanwaltschaft zurück und lud sie ein, diesen zu ergänzen und zu berichtigen beziehungsweise zu ändern und zu erweitern, was sie auch sogleich tat.
Mit Urteil vom September 2020 sprach das Obergericht A – gestützt auf den «nachträglich angepassten» Strafbefehl – sodann erneut der Tierquälerei schuldig. Wiederum gelangte A ans Bundesgericht, worauf dieses das Urteil des Obergerichts vom September 2020 aufhob und die Sache ein weiteres Mal zu neuer Entscheidung ans Obergericht zurückwies. Wenn überhaupt – so das Bundesgericht – hätte das Obergericht A nur gestützt auf den ursprünglichen Strafbefehl respektive die ursprüngliche Anklage vom Februar 2018 schuldig sprechen dürfen. Eine Anklageänderung beziehungsweise -ergänzung demgegenüber sei nicht mehr zulässig gewesen, und der Schuldspruch des Obergerichts verletze Bundesrecht (vgl. Urteil 6B_1216/2020 vom 11.04.2022).
Im Juni 2022 fällte das Obergericht schliesslich sein drittes und wohl auch letztes Urteil in dieser Sache. Es stellte das Strafverfahren gegen A ein und entlastete ihn damit vollständig vom Vorwurf der Tierquälerei durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf.