A kündigte diese Pacht und reichte ein Baugesuch ein um Bewilligung zur Umnutzung des Milchviehstalls in einen weiteren Schweinezuchtstall. Alle kantonalen Instanzen verweigerten ihm die Bewilligung. A zog die Sache bis vor das Bundesgericht.
Als zulässige innere Aufstockung gilt nach der Raumplanungsverordnung (RPV) die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion oder wenn das Trockensubstanz (TS)-Potenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des TS-Bedarfs des Tierbestandes entspricht.
A verkauft das auf dem eigenen Land (rund 11 ha Grünland und 3 ha Silomais) gewonnene Futter. Die Schweine werden mit zugekauftem Kraftfutter ernährt. Der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion liegt deutlich unter demjenigen der bodenunabhängigen Schweinezucht. Dagegen erreicht das TS-Potenzial des betriebseigenen Pflanzenbaus einen Anteil von 70.4 % des TS-Bedarfs aller auf dem Betrieb gehaltenen Tiere inklusive Aufstockung. Die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung gemäss der RPV wären daher grundsätzlich erfüllt.
Laut dem Bundesgericht gewährleistet die Fläche für sich allein nicht, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt. Es bestehe die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet oder – wie im Falle von A – Pachtverträge für Wiesland gekündigt würden, um das für die Aufstockung notwendige TS-Potenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das Betriebskonzept ohne Bedeutung sei. In derartigen Fällen stelle die bodenunabhängige Nutzung keine «Aufstockung» dar, sondern bilde den Betriebsschwerpunkt.
Im Fall von A genüge die TS-Bilanz nicht, um die beantragte Aufstockung zu bewilligen, weil dieses Kriterium nicht sicherstelle, dass die bodenabhängige Produktion überwiege.
(Urteil 1C_426/2016 vom 23.08.2017).