Sie ersuchten um einen baurechtlichen Vorentscheid, dass sie in der Landwirtschaftszone Wohnraum für die abtretende Generation, ein Stöckli, erstellen dürften. Die kantonalen Instanzen lehnten dies ab. A und B zogen die Sache vor das Bundesgericht.
Mit der auf den 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision der Raumplanungsgesetzgebung wurde die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone erleichtert. Gleichzeit wurde in der Raumplanungsverordnung aber auch festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig ist. Diese neue Bestimmung ist zusammen mit der bisherigen, allgemeinen Vorschrift zu beachten, gemäss welcher Bauten für den Wohnbedarf in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform sind, wenn der Wohnraum für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bestimmung neue Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, die nur wegen der Pferdehaltung oder -nutzung beansprucht werden könnten, generell ausschliesst. Ob der im Fall von A und B strittige Wohnraum für die abtretende Generation zonenkonform sei, hänge deshalb davon ab, ob die generellen Anforderungen – die Gewerbeeigenschaft und die Unentbehrlichkeit – bei Ausklammerung der Pferdehaltung erfüllt seien. Das sei nicht so. Ohne Berücksichtigung der Pferdehaltung sei eine dauernde Präsenz auf dem Betrieb von A und B nicht erforderlich, der strittige zusätzliche Wohnraum für die abtretende Generation deshalb nicht zonenkonform. Die Beschwerde erweise sich deshalb ungeachtet der Frage, ob bei einer Ausklammerung der Pferdehaltung von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen sei, als unbegründet.
(Urteil 1C_319 / 2018 vom 7.2.2019).