Gestützt auf die in der Raumplanungsgesetzgebung enthaltene Bestimmung zur hobbymässigen Tierhaltung wurde ihm eine Ausnahmebewilligung erteilt.
Anlässlich einer Baukontrolle stellten die Behörden Abweichungen fest mit Bezug auf die Aussenwände, das Dachgeschoss, die Verglasung der Südfassade sowie die Elektro- und Sanitärinstallationen im Innern. Das nachträgliche Gesuch von A für die ordentliche Bewilligung eines Ersatzneubaus wurde abgewiesen. Vor dem Bundesgericht beantragte A, der hauptberuflich als Anwalt und Notar tätig ist, sein Baugesuch sei zu bewilligen und die Nutzung wie folgt zu umschreiben: Weinkelterung, Weinlagerung, Weindegustation, Weinpräsentation, Pferdeboxen, Sattelkammer, Archiv, Containerraum, Garage, Werkstatt Remise, Lagerraum für Futter, Stroh und Holz. Sein Betrieb verfüge über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 516 Aren. 61 Aren davon seien Rebfläche. Darauf habe er Riesling-Reben gepflanzt. Der Betrieb werde so den geforderten, namhaften Einkommensbeitrag liefern. Das Bundesgericht sah das anders. Gemäss den von A vorgelegten Zahlen müsste er für die geplante Jahresproduktion einen Preis von mindestens Fr. 13.75 pro Flasche Wein erzielen und zudem sämtliche Flaschen verkaufen, nur um die jährlichen Aufwendungen zu decken. Damit könne nicht von einem namhaften Einkommen gesprochen werden. Dass der Betrieb aufgrund der berechneten SAK Anspruch auf Direktzahlungen habe, sei nicht entscheidend. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen könne durchaus beträchtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliege. Da Bauten für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind, schied die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung aus. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung waren gemäss Bundesgericht nicht erfüllt. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.
(Urteil 1C_516/2017 vom 05.12.2017).