C, der Sohn des Pferdehalters, erwachte durch ein Wiehern und stellte fest, dass zwei Pferde fehlten. Er informierte die Polizei und konnte zusammen mit weiteren Personen die Pferde einfangen. In der Folge verlangte A Schadenersatz von B.
Das Regionalgericht und dann auch das Obergericht wiesen die Klage ab. Das Obergericht stellte fest, die Umzäunung der Pferdeweide habe die vorgeschriebene Mindesthöhe von 140 cm nicht erreicht. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sei jedoch nicht ursächlich gewesen für den Ausbruch der Pferde und damit den Motorradunfall. Denn es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Pferde aufgrund des Eindringens von Kühen aus der benachbarten Weide in die Pferdeweide derart in Panik geraten seien, dass sie auch einen der gebotenen Sorgfalt entsprechend errichteten und stromführenden Zaun problemlos durchbrochen hätten. A zog die Sache vor das Bundesgericht. Gemäss dem Obligationenrecht (OR) haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält.
Der Halter wird jedoch von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Laut dem Bundesgericht kam das Obergericht nach freier Würdigung aller tauglicher Beweismittel nicht zuletzt mangels plausibler alternativer Geschehensabläufe zum willkürfreien Schluss, die Stute sei wegen dem Eindringen der Kühe in die Pferdeweide panikartig geflüchtet, woran sie auch ein ordnungsgemäss erstellter Zaun nicht gehindert hätte. Es fehle somit an dem vom Gesetz geforderten, notwendigen Zusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Angesichts des gelungenen Entlastungsbeweises sei das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, B sei von seiner Haftung als Tierhalter befreit.
(Urteil 4A_372/2019 vom 19.11.2019).