Im Juli 2016 reichten A, B und C ein Baugesuch für den Neubau eines Gebäudes mit einer zweiten, ungefähr gleich grossen Betriebsleiterwohnung für C ein. Die kantonalen Instanzen verneinten die Zonenkonformität des Vorhabens.
Gemäss der Raumplanungsgesetzgebung sind in der Landwirtschaftszone Bauten zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Bei Bauten für den Wohnbedarf muss der Wohnraum für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sein, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. Zu berücksichtigen sind die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage und sein wirtschaftliches Umfeld. Im fraglichen Kanton liegt die Gewerbegrenze für das Berggebiet bei 0,75 Standardarbeitskräften (SAK). A, B und C argumentierten, ihr Betrieb sei mit 1,598 SAK mehr als doppelt so gross wie die erforderliche Ge-werbe-Mindestgrösse. Deshalb müsse auch eine zweite Betriebsleiterwohnung zulässig sein. Zudem könne der Betrieb bei einem effektiven Arbeitsaufwand von 5638 Arbeitskraftstunden pro Jahr nicht von einem Betriebsleiterehepaar allein bewirtschaftet werden. Das Bundesgericht hielt fest, die Unentbehrlichkeit von landwirtschaftlichem Wohnraum dürfe nicht schematisch mit einer bestimmten Betriebsgrösse begründet werden. Dass die SAK des fraglichen Betriebs gut das Doppelte der kantonalen Mindestgrösse betrage, bedeutet für sich allein nicht, eine zweite Betriebsleiterwohnung als unentbehrlich zu beurteilen. Generell sei dem Vorbringen, die kantonal festgesetzte Gewerbegrenze gelte auch im Raumplanungsrecht, nicht zu folgen. Der Arbeitsweg von C, der in einer sechs Kilometer vom Hof entfernten Mietwohnung lebe, sei nicht unzumutbar. Die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit eines zweiten Betriebsleiters auf dem Hof sei nicht gegeben.
(Urteil 1C_258 / 2018 vom 11.12.2018).