Im Zuge dieses Manövers brachen die Schrauben ab, welche den Drehflansch des Krans mit der Kranhalterung verbanden. In der Folge stürzte der Teleskopausleger des Krans mitsamt der Führerkabine ca. vier Meter in die Tiefe. A erlitt Verletzungen. Er reichte Strafanzeige ein gegen die Verantwortlichen der Herstellerin des Krans sowie gegen den Händler/Lieferanten des Krans und machte dabei geltend, der Greifkran weise ein Konstruktionsproblem auf.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht ab. Wenn A den Kran fachmännisch und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gewartet hätte, wäre es nicht zum Absturz gekommen, wurde argumentiert. Es sprächen alle Indizien dafür, dass er die wesentliche Ursache des Kranabsturzes aufgrund der Unterlassung von grundlegendsten Sicherheitsvorkehrungen selbst gesetzt habe.
(Urteil 6B_498/2017).