Zwei dieser Grundstücke stehen im Eigentum von Landwirt C. Die Skipisten und damit auch die Grundstücke von C werden vom Verein A mit Pistenfahrzeugen präpariert (gewalzt, geglättet und so weiter). C erhob beim Zivilgericht eine Eigentumsfreiheits- und Besitzesschutzklage gegen den Verein A. Er beantragte, es sei dem Verein zu verbieten, seine Grundstücke insbesondere mit Pistenfahrzeugen zu befahren. Die kantonalen Instanzen hiessen die Klage gut.
Sie stützten sich auf das ZGB, gemäss welchem der Eigentümer das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Zu prüfen war somit, ob die Einwirkung durch Pistenfahrzeuge ungerechtfertigt erfolgte oder nicht.
Eine auf privatem Recht gründende Pflicht von C zur Duldung bestand nicht. Denn es gab für die Nutzung der Grundstücke von C weder eine Dienstbarkeit, noch einen Vertrag zwischen C und dem Verein A.
Die kantonalen Gerichte prüften weiter, ob sich eine Pflicht von C, das Befahren seiner Grundstücke mit Pistenfahrzeugen zwecks Herstellung und Unterhalt von Skipisten zu dulden, aus dem öffentlichen Recht und dabei aus dem Raumplanungsrecht ergibt. Sie gelangten zum Schluss, dass die Skizone kantonalen und kommunalen Rechts einzig und allein der Schaffung von Freiflächen für den Skisport diene, aber keine gesetzliche Grundlage dafür abgebe, welche den Grundeigentümer verpflichten würde, das Befahren seiner Grundstücke mit Pistenfahrzeugen zu dulden.
Der Verein zog die Sache vor das Bundesgericht. Dieses hielt fest, die kantonalen Gerichte hätten zu Recht eine ungerechtfertigte Einwirkung im Sinne des ZGB bejaht. Es bestehe keine Duldungspflicht seitens von C. Der Beschluss des Gemeinderats sei vor den Verwaltungsbeschwerdeinstanzen hängig und habe von den kantonalen Zivilgerichten deshalb nicht berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerde des Vereins wurde abgewiesen.
(Urteil 5A_676/2017 vom 16.10.2017).