Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die durch die Glocken und Treicheln des weidenden Viehs verursachten Immissionen seien weder am Tag noch in der eingeklagten Zeit als übermässig zu qualifizieren und somit von A zu tolerieren. Entscheidend sei, dass im Schlafzimmer von A bei geschlossener Balkontüre das Glockengeläut nicht und wenn die Schlafzimmertüre offen stehe, bloss in einer eher geringen Lautstärke hörbar sei. Es möge sein, dass A und seine Ehefrau das Geläut von Glocken und Treicheln nachts bei offenem Fester als störend empfinden würden. Auszugehen sei jedoch vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Diesbezüglich seien die festgestellten Immissionen eindeutig als nicht übermässig zu qualifizieren. Zudem entspreche das Geläut von Glocken und Treicheln an der fraglichen Lage seit Jahrzehnten dem Ortsgebrauch. Das Bezirks- wie darauf auch das Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Vor dem Bundesgericht machte A geltend, nachts sei in der Regel jede unnötig störende Immission übermässig. Er und seine Ehefrau könnten nicht dazu verhalten werden, nachts bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, abgesehen davon, dass dies nicht gesund sei und sie dies auch nicht gewöhnt seien. Nachts gehöre Viehglockengeläut nicht zu den örtlichen Gegebenheiten. Die kantonalen Gerichte hätten prüfen müssen, ob ein Weglaufen oder Wiederauffinden weggelaufener Tiere auf andere Weise, beispielsweise mittels GPS oder Verstärkung der Weidezäune, verhindert werden könnte. Das Bundesgericht stützte das vorinstanzliche Urteil. Die Immissionen vom nächtlichen Kuhglockengeläut seien eindeutig als nicht übermässig bezeichnet worden. Damit habe die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen pflichtgemässen Gebrauch gemacht. Deshalb brauche sich das Bundesgericht nicht näher mit der Frage zu befassen, ob das Tragen der Glocken sachlich begründet sei bzw. ob es dafür allenfalls Alternativen gebe.
(Urteil 5A_889/2017 vom 20. April 2018)