Der Ehemann von Z ist Landwirt. X ist Landwirt in C, er bewirtschaftet dort ein landwirtschaftliches Gewerbe. Im Juni 2017 erhob er Klage gegen Z. Er beantragte, das Gericht solle feststellen, dass er, X, Pächter sei von sieben landwirtschaftlichen Grundstücken, welche U gehört hatten. Diese Pacht sei ihm von U vor dessen Tod zugesagt worden. Sie habe am 1. Mai 2017 begonnen. Die Erstpachtdauer betrage sechzehn Jahre, der Pachtzins 700 Franken pro Hektare. Neben seiner ordentlichen Klage verlangte er vom Gericht, es solle für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massnahmen anordnen in dem Sinne, als Z und ihrem Ehemann sofort verboten werde, die fraglichen Parzellen zu bewirtschaften. Der erstinstanzliche Richter hiess das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut und er verbot Z, unter Androhung von strafrechtlichen Sanktionen für den Fall der Widerhandlung, die Parzellen selber oder zusammen mit ihrem Ehemann zu bewirtschaften. Auf Berufung von Z hob das Kantonsgericht dieses Verbot auf. X zog die Sache vor das Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die vom erstinstanzlichen Richter erlassenen vorsorglichen Massnahmen seien zu bestätigen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts, welches nach einer detaillierten Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere von zwei Zeugenaussagen, zum Schluss gekommen war, es liege kein Pachtvertrag vor. Der verstorbene U habe zwar sicher den Wunsch geäussert, seinen Hof an X zu verpachten. Dies reiche aber selbst im Rahmen des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen, wo nicht ein strikter Beweis, sondern nur ein Glaubhaftmachen verlangt werde, nicht aus, um von einem Pachtvertrag auszugehen. Es sei nicht bewiesen, dass U und X sich effektiv auf einen solchen Vertrag geeinigt hätten, also auf alle notwendigen Elemente, welche für den Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags notwendig seien.
(Urteil 4A_646/2017 vom 19.01.2018)