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Betriebsführung

Darf man Bilder von Gästen am 1.-August-Brunch posten?

Bilder und Videos, auf denen abgebildete Personen erkennbar sind, gelten als Personendaten. Bei deren Veröffentlichung ist deshalb Vorsicht geboten.

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(Bild: SBV)

Publiziert am

Redaktor UFA-Revue

Viele Landwirtschaftsbetriebe nutzen den 1.-August-Brunch nicht nur, um mit der Bevölkerung in Kontakt zu kommen, sondern auch, um den eigenen Direktverkauf anzukurbeln. Wer den Anlass mit dem Handy dokumentiert und beispielsweise auf Social Media fleissig Reels und Bilder vom Anlass postet, erhöht den Werbeeffekt zusätzlich.

Doch wie sieht das rechtlich aus, wenn man das Bild des gutgelaunten Gastes veröffentlicht, der sich eine Portion Berner Rösti auf den Teller hievt?

«Sobald eine abgebildete Person erkennbar ist, gelten Foto- und Videoaufnahmen als Personendaten.»

Dimitri Korostylev, Rechtsanwalt

Nicht so gut, wenn die Person vorher nicht ihre Einwilligung gegeben hat, weiss Rechtsanwalt Dimitri Korostylev von der Rechtsberatung Swiss Infosec in Sursee: «Sobald eine abgebildete Person erkennbar ist, gelten Foto- und Videoaufnahmen als Personendaten.» Konkret bedeute dies, dass jede und jeder darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form ihr oder sein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf.

Im Zweifelsfalle schriftlich

Anders sieht es gemäss Dimitri Korostylev bei Gruppenfotos aus: «Sitzen an einer öffentlichen Veranstaltung mehrere Personen an einem Tisch, kann das Recht am eigenen Bild jeder und jedes Einzelnen zurückstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gruppenbild kleinformatig abgedruckt oder die Auflösung derart herabgesetzt wird, dass keine Gesichter oder anderen identifizierenden Merkmale mehr auszumachen sind.» Im Zweifelsfalle sollte die schriftliche Einwilligungserklärung der Betroffenen eingeholt werden, worauf klar steht, in welcher Weise die Fotos veröffentlicht werden sollen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um aktuelle Bilder handelt oder ob die Rösti längst verdaut ist.

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