Jeder dritte Landwirtschaftsbetrieb bezieht sein Trinkwasser aus eigener Quelle. Dies ergab eine Umfrage des Schweizer Bauernverbandes im Sommer 2019. Da die Nutzung von Trinkwasser ein öffentliches Interesse darstellt und oft Belastungen auf dem umliegenden Landwirtschaftsland zur Folge hat, ergeben sich daraus Konflikte. In die Überlegungen, ob eine Quelle gefasst oder ein Quellenrecht vereinbart werden soll, sind daher auch die rechtlichen Grundlagen und die Folgen für den eigenen Betrieb miteinzubeziehen (siehe Tabelle).
Quellen im öffentlichen Interesse
Um das öffentliche Interesse an der Nutzung einer Trinkwasserquelle durchzusetzen, bestehen gesetzliche Bestimmungen. So kann die Abtretung einer Quelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung verlangt werden, wenn die Quelle für Private keinen oder einen geringen Nutzen hat. Ebenfalls kann die Abtretung einer Quelle als Notbrunnen für den Nachbarn verlangt werden. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen des ZGB kann das kantonale Recht das Eigentumsrecht an der Quelle einschränken, wie etwa die Fortleitung von Quellen, das Wasserholen des Nachbarn oder das Tränken von Tieren. Soweit es zum Schutz der Quelle notwendig ist, kann die öffentliche Trinkwasserversorgung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen.
Landwirtschaftliche Nutzungseinschränkungen
Wird das Quellwasser als Trinkwasser genutzt, besteht nach der Ansicht des Bundesamtes für Umwelt ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone. Die Kantone, die nach dem Gewässerschutzgesetz zuständig sind, berücksichtigen aber auch die Art und die Grösse des Benutzerkreises. So wird eine Schutzzone verlangt, wenn das Quellwasser für die Trinkwasserversorgung mehrerer Haushalte oder auch nur eines Gastwirtschaftsbetriebes verwendet wird.
Wenn die Trinkwassernutzung der Quelle im öffentlichen Interesse liegt, muss man die Einschränkungen dulden.
Mit der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen wird in der Regel die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsland eingeschränkt (z. B. Gülleverbot in der Schutzzone S2). Der Nachbar, der wegen der neuen Nutzung der Quelle durch die öffentliche Wasserversorgung eingeschränkt wird, kann sich allenfalls gegen die baulichen Massnahmen bei der Quelle wehren, die für die Trinkwassernutzung notwendig werden. Wenn die Trinkwassernutzung der Quelle im öffentlichen Interesse liegt, müssen jedoch die notwendigen Nutzungseinschränkungen geduldet werden. Dazu bestehen Empfehlungen für Entschädigungen auf freiwilliger Basis.
Eigentum an einer Quelle
Eine Quelle auf einem Grundstück gehört zum Eigentum an Grund und Boden. Der Grundeigentümer kann aber die Nutzung der Quelle mit einer Dienstbarkeit an eine andere Person übertragen oder zugunsten eines anderen Grundstückes einräumen. Damit wird ein Quellenrecht begründet. Wenn die Dienstbarkeit als selbstständiges und dauerndes Recht ein geräumt wird, kann das Quellenrecht ins Grundbuch aufgenommen werden. Dem Quellenberechtigten ist es dann auch erlaubt, das Quellwasser zu fassen und abzuleiten. Er wird so Eigentümer des gefassten Wassers. Muss zur Fassung gegraben oder gebohrt werden, kann ein Konflikt mit einem öffentlichen Grundwasservorkommen entstehen. Um das Grundwasser zu nutzen, ist dann allenfalls eine Konzession nötig.
Quelle und zugehöriges Grundstück
In der Nähe einer Grundstücksgrenze ist nicht immer klar, zu welchem Grundstück eine Quelle gehört. Bei künstlichen Quellen liegt der sichtbare Schacht oft in einiger Distanz zur angelegten Fassung. Relevant wird das beispielsweise dann, wenn mit der Quellwassernutzung die Bewirtschaftung des umliegenden Landes eingeschränkt werden soll. Nach bisheriger richterlicher Beurteilung ist für die Bestimmung des zugehörigen Grundstückes der sogenannte Quellpunkt massgeblich. Der Quellpunkt liegt bei künstlichen Quellen dort, wo das unterirdische Wasservorkommen angezapft wird und in die künstliche Ableitung eintritt. Bei natürlichen Quellen dort, wo das Wasser sichtbar aus dem Boden tritt.
Quelle und zugehörige Bauten und Anlagen
Verlangt die Nutzung des Quellwassers besondere bauliche Massnahmen wie beispielsweise einen erhöhten Schacht als Brunnstube, muss der Grundeigentümer dies dulden. Dies gilt auch dann, wenn ein erhöhter Schacht zum Zeitpunkt der Quellenrechtsbegründung noch nicht notwendig war.
Die notwendigen Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Quellenberechtigten und müssen durch diesen unterhalten werden. Um spätere unterschiedliche Auffassungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Beschreibung der notwendigen Bauten und Anlagen im Dienstbarkeitsvertrag. Muss das Wasser bis zum Verbraucher durch weitere Grundstücke geleitet werden, ist für jedes Grundstück eine separate Durchleitungsdienstbarkeit notwendig.
Quelle und deren Schutz
Zum Schutz einer Quelle bestehen besondere Bestimmungen. Wird eine gefasste Quelle abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so muss Schadenersatz geleistet werden. Falls die beeinträchtigte Quelle für den Berechtigten oder die Trinkwasserversorgung unentbehrlich ist, muss auf Verlangen der frühere Zustand wiederhergestellt werden, soweit dies überhaupt möglich ist.
Um eine drohende Beeinträchtigung des Quellwassers zu vermeiden, können Quellenberechtigte eine Unterlassungsklage einreichen und so beispielsweise verlangen, die Bewirtschaftung im Einzugsgebiet der Quelle so weit wie nötig anzupassen. Das heisst aber noch nicht, dass das ganze Grundstück extensiviert werden muss.
Folgen der Abtretung einer Quelle
Mit der Abtretung der Quellennutzung haben der Grundeigentümer und der Quellenberechtigte gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Der Quellenberechtigte darf sein Recht nur möglichst schonend ausüben. Dies muss beispielsweise beim Unterhalt der Quelle berücksichtigt werden. Der Grundeigentümer andererseits hat die Pflicht, die Ausübung des Quellenrechtes nicht zu behindern oder zu erschweren.