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Betriebsführung

Aus dem Bundesgericht: David gegen Goliath im Weinbau

Die Firma B AG ist ein Familienunternehmen, welches ausschliesslich Weine einer bestimmten Herkunft anbietet und jährlich zwischen 20 000 und 30 000 Flaschen produziert. Sie vertreibt ihre Weine hauptsächlich in ihrem Degustationskeller an Privatkunden aus der Westschweiz. Ende 2016 liess sie die Marke «Cantique», welche sie in Verbindung mit einer Rot-wein-Assemblage verwendet, beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eintragen. Gegen diese Eintragung erhob das Unternehmen A, ein Weinunternehmen von internationaler Grösse und Bedeutung, Widerspruch.

Bundesgericht

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Es vertreibt seine Weine seinerseits auf fünf Kontinenten und in sechzig Ländern. Begründet wurde die Einsprache damit, dass die Gefahr einer Verwechslung mit seiner eigenen internationalen Weinmarke «Canti» bestehe, welche in der Schweiz seit Ende 2015 geschützt ist.

Gestützt auf eine Beschwerde von A untersuchte das Bundesgericht nun die Ähnlichkeit der beiden Marken. Dabei kam es zum Schluss, dass sich das visuelle Bild von «Cantique» aufgrund der zusätzlichen drei Buchstaben und dank seinem selten vorkommenden und auffallenden «Q» im Wort deutlich von dem von «Canti» unterscheide. Ausserdem gehöre «Cantique» zur französischen Sprache und werde daher mit einem nasalen «a» ausgesprochen. Demgegenüber gehöre «Canti» zur italienischen Sprache und werde mit einem klaren «a» ausgesprochen. Es bestehe also auch ein deutlicher Klangunterschied zwischen den beiden Wörtern. Des Weiteren bedeute der Begriff «Cantique» «religiöses Lied» oder «Dankeslied» und weise damit eindeutig eine religiöse Verbindung auf. «Canti» hingegen bedeute «Lieder» oder sei eine konjugierte Form des Verbs «cantare» (singen), weise jedoch keine religiöse Verbindung auf. Es bestehe demnach ein erheblicher Unterschied in der Bedeutung der beiden Wörter, wenngleich sie beide auf die Welt der Musik anspielten.

Insgesamt liege also keine Verwechslungsgefahr vor, auch wenn der lateinische Wortstamm «cant-» der beiden Marken identisch sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A daher ab.

Urteil 4A_178 / 2021 vom 19.7.2021

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