Das Ende einer Paarbeziehung löst viele Fragen aus. Je nachdem, ob das Paar verheiratet war oder ohne Trauschein zusammenlebte, gelten unterschiedliche Grundsätze. Dem Wohl gemeinsamer Kinder wird mittlerweile bei beiden Beziehungsformen rechtlich praktisch gleichermassen Rechnung getragen. Können sich beide Elternteile privat über die Trennungsfolgen und zugunsten des Kinderwohls einigen, sind amtliche und gerichtliche Genehmigungen in der Regel Formsache. Beauftragt man hingegen das Gericht mit dem «Aufräumen», schwindet das private Vermögen mitunter empfindlich.
Trennung während der Ehe
Um eine Ehe aufzulösen, gibt es unterschiedliche Wege. Will sich ein Ehegatte trennen und den gemeinsamen Haushalt auflösen, ist er nach der Praxis dazu berechtigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Die Folgen der Trennung, die den gegenseitigen Unterhalt, die Betreuung der Kinder, die Wohnsituation usw. einschliessen, können die Ehegatten in einer gemeinsamen privaten Vereinbarung regeln. Andernfalls kann beim Gericht das sogenannte Eheschutzverfahren eingeleitet werden. Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht ein Urteil, worin die Folgen der Trennung geregelt werden. Die private Einigung zwischen den Parteien kann beim Gericht zur Genehmigung eingereicht werden. Dies ist notwendig, um allenfalls die Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfe beantragen zu können.
Leben die Ehegatten getrennt, werden sie auch getrennt besteuert.
Bereits in der Trennungsvereinbarung oder im Eheschutzurteil kann der Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung festgelegt werden. Leben die Ehegatten getrennt, werden sie auch getrennt besteuert, daher ist die Trennung auch der Gemeinde mitzuteilen.
Scheidung der Ehe
Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst. Dazu ist immer der Gang ans Gericht notwendig, wobei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Sind sich beide einig darüber, dass sie sich scheiden lassen wollen, können sie beim zuständigen Gericht vor Ablauf der zweijährigen Trennungszeit ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Können sich die Ehegatten nicht über alle Scheidungsfolgen (siehe Kasten) einigen, wird zur Regelung der strittigen Punkte ein Gerichtsverfahren durchgeführt. Besteht Einigkeit über sämtliche Scheidungsfolgen, kann beim zuständigen Gericht eine umfassende Scheidungsvereinbarung zur Genehmigung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass auch bei einer Scheidungsvereinbarung die Kinderbelange vom Gericht von Amtes wegen geprüft werden und allenfalls abweichende Regelungen angeordnet werden können.
Scheidungsklage nach zwei Jahren
Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, kann der scheidungswillige Ehegatte nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit beim zuständigen Gericht die Scheidungsklage einreichen. Wenn die Fortführung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar ist, ist dies in wenigen Ausnahmefällen bereits davor möglich.
Auflösung eines Konkubinats
Hat das Paar keinen Konkubinatsvertrag abgeschlossen oder in einem solchen die Trennung nicht geregelt, kommen grundsätzlich die Regelungen zur einfachen Gesellschaft zur Anwendung (Art. 530 ff. OR). Eine analoge Anwendung des Eherechts gibt es nicht.
Bei der Trennung eines Konkubinatspaares wird das angesparte Vermögen grundsätzlich nicht geteilt.
Bei der Trennung eines Konkubinatspaares wird das von einem Partner angesparte Vermögen grundsätzlich nicht geteilt. Gleiches gilt auch für das Altersguthaben (AHV, BVG, 3. Säule). Haben die Partner an einem Vermögenswert gemeinschaftliches Eigentum, wird dieses nach den gesetzlichen Bestimmungen der einfachen Gesellschaft aufgeteilt. Des Weiteren besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner.
Gemeinsame Kinder
Bei gemeinsamen Kindern müssen sich beide Elternteile über Unterhalt, Obhut und den persönlichen Verkehreinigen. Es empfiehlt sich, einen Unterhaltsvertrag zu erstellen und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigen zu lassen. Ohne amtlichen Stempel ist beispielsweise eine Alimentenbevorschussung nicht möglich.
Werden sich beide Elternteile bezüglich Kinderunterhalt nicht einig, entscheidet darüber letztlich das Gericht anhand des Kinderwohls.
Scheidungsfolgen
- Zuordnung Familienwohnung
- Teilung berufliche Vorsorge
- Nachehelicher Unterhalt
- Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut, Persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile, Kinderunterhaltsbeitrag)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
- Kostenregelung für die Vereinbarung / das Urteil
Persönlicher Verkehr bei Patchworkfamilien
Grundsätzlich steht das Recht auf Kontakt (persönlichen Verkehr) mit den Kindern nur den rechtlichen Eltern zu. In einer Patchworkfamilie kann es jedoch vorkommen, dass zwischen dem Kind und seinem Stiefelternteil eine soziale Eltern-Kind-Beziehung entsteht. Im Falle einer Trennung oder Scheidung der Patchwork-Eltern besteht nach Art. 274a ZGB die Möglichkeit, dass auch dem Stiefelternteil ein Anspruch zukommt, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und der Kontakt zum Stiefelternteil dem Kinderwohl dient.