Als G im Jahr 2007 verstarb, hinterliess er seine Frau A sowie fünf (nicht gemeinsame) Kinder. In seinem Nachlass befanden sich mehrere landwirtschaftlich genutzte, an einen Dritten verpachtete Grundstücke. Das Notariat T erstellte ein Inventar und setzte diese Grundstücke mit dem Ertragswert ein. Gestützt auf dieses Inventar schlossen A sowie Gs Kinder einen Erbteilungsvertrag ab. Dieser beinhaltet einen einzigen Satz, wonach A CHF 310 000.– (die Hälfte des inventarisierten, ehelichen Vermögens) erhalte und damit ihr Erbteil per Saldo aller Ansprüche abgegolten sei.
Im Jahr 2015 ersuchte A bei der Ausgleichskasse um Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Diese wurden ihr aber verwehrt, weil sie mit dem Erbteilungsvertrag freiwillig auf Vermögen verzichtet hatte. Gemäss bäuerlichem Bodenrecht wären die Grundstücke nämlich nicht zum Ertrags-, sondern zum Verkehrswert zu bewerten gewesen, da sie nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten und nicht von einem selbst bewirtschaftenden Erben beansprucht werden konnten.
A verlangte nun vor Gericht, der Erbteilungsvertrag sei wegen Irrtums für ungültig zu erklären. Wenn sie gewusst hätte, dass die Verkehrswerte massgebend seien, hätte sie den Vertrag nie unterzeichnet. Als damals schon 77-jährige und juristisch unkundige Person habe sie das aber nicht wissen können.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich A – wie im Übrigen auch die Kinder – bei der Unterzeichnung des Vertrags tatsächlich über den anrechenbaren Wert geirrt hatte. Dieser Irrtum sei angesichts des gewichtigen Unterschiedes zwischen dem Ertragswert und dem deutlich höheren Verkehrswert wesentlich. Gemäss Erbteilungsprotokoll habe «je zur Hälfte zwischen A und Gs Kinder aufgeteilt werden» sollen. Es sei also letztlich eine wertmässig hälftige Teilung des Nachlasses vorgesehen worden, auch wenn die Parteien fälschlicherweise vom Ertrags- statt vom Verkehrswert ausgingen.
Das Bundesgericht erklärte den Erbteilungsvertrag wegen des Irrtums für ungültig und hiess die Beschwerde von A insoweit gut.
(Urteil 5A_497 / 2020 vom 30.6.2021)